§ 45 GeoLT 2005 Beratung des Landesbudgets

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Nach der Darlegung des Landesbudgets kann sich je Landtagsklub eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zu Wort melden. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesbudgets im zuständigen Ausschuss stattfinden.Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß Paragraph 17, dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Nach der Darlegung des Landesbudgets kann sich je Landtagsklub eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zu Wort melden. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesbudgets im zuständigen Ausschuss stattfinden.
  2. (2)Absatz 2Die Beratung über das Landesbudget im Landtag ist in eine Generaldebatte (Beratung und Beschlussfassung des Gesamtbudgets) und eine Spezialdebatte (Beratung und Beschlussfassung der Bereichsbudgets) zu teilen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Ein solches Verlangen ist spätestens am Tag nach Beratung des Landesbudgets im Ausschuss einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Teilung folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte.
  4. (4)Absatz 4Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welche Teile des Landesbudgets bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei ist der Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.
  5. (5)Absatz 5Entschließungsanträge zum Landesbudget dürfen nur den Vollzug des zu beratenden Landesbudgets oder Vorgaben bzw. Wünsche zum nächstjährigen Landesbudget zum Inhalt haben.

(1) Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesbudgets im zuständigen Ausschuss stattfinden.

(2) Die Beratung über das Landesbudget im Landtag ist in eine Generaldebatte (Beratung und Beschlussfassung des Gesamtbudgets) und eine Spezialdebatte (Beratung und Beschlussfassung der Bereichsbudgets) zu teilen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Ein solches Verlangen ist spätestens am Tag nach Beratung des Landesbudgets im Ausschuss einzubringen.

(3) Im Fall der Teilung folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welche Teile des Landesbudgets bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei ist der Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.

(5) Entschließungsanträge zum Landesbudget dürfen nur den Vollzug des zu beratenden Landesbudgets oder Vorgaben bzw. Wünsche zum nächstjährigen Landesbudget zum Inhalt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,

Stand vor dem 28.08.2025

In Kraft vom 26.05.2021 bis 28.08.2025
  1. (1)Absatz einsDas zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Nach der Darlegung des Landesbudgets kann sich je Landtagsklub eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zu Wort melden. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesbudgets im zuständigen Ausschuss stattfinden.Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß Paragraph 17, dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Nach der Darlegung des Landesbudgets kann sich je Landtagsklub eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zu Wort melden. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesbudgets im zuständigen Ausschuss stattfinden.
  2. (2)Absatz 2Die Beratung über das Landesbudget im Landtag ist in eine Generaldebatte (Beratung und Beschlussfassung des Gesamtbudgets) und eine Spezialdebatte (Beratung und Beschlussfassung der Bereichsbudgets) zu teilen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Ein solches Verlangen ist spätestens am Tag nach Beratung des Landesbudgets im Ausschuss einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Teilung folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte.
  4. (4)Absatz 4Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welche Teile des Landesbudgets bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei ist der Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.
  5. (5)Absatz 5Entschließungsanträge zum Landesbudget dürfen nur den Vollzug des zu beratenden Landesbudgets oder Vorgaben bzw. Wünsche zum nächstjährigen Landesbudget zum Inhalt haben.

(1) Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesbudgets im zuständigen Ausschuss stattfinden.

(2) Die Beratung über das Landesbudget im Landtag ist in eine Generaldebatte (Beratung und Beschlussfassung des Gesamtbudgets) und eine Spezialdebatte (Beratung und Beschlussfassung der Bereichsbudgets) zu teilen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Ein solches Verlangen ist spätestens am Tag nach Beratung des Landesbudgets im Ausschuss einzubringen.

(3) Im Fall der Teilung folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welche Teile des Landesbudgets bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei ist der Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.

(5) Entschließungsanträge zum Landesbudget dürfen nur den Vollzug des zu beratenden Landesbudgets oder Vorgaben bzw. Wünsche zum nächstjährigen Landesbudget zum Inhalt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,

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