Anl. 1 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 11/2023)
Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2023,)
Übergangsbestimmungen

ANMMit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89 Abs. 3a erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach §§ 26§ 89 Abs. 3a zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a zweiter Satz K-VStR 1998.Paragraphen 26Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und 68:

Die Bestimmungender zum Zeitpunkt des § 26Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach Paragraph 2689, Abs. 3 Absatz 3 a, erster Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach Paragraph 89, Absatz 3 a, zweiter Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, zweiter Satz K-VStR 1998. und

Artikel LVI(§ 68LGBl Nr 47/2025)
Inkrafttretensbestimmung
Paragraph 68Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,)
Inkrafttretensbestimmung

AbsArt. 1Absatz eins, lit. bLitera b und Abs. 4Absatz 4, lit. bLitera b,II bis LV dieses Gesetzes treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates1. September 2025 in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des .Art IV Abs. 1Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Artrömisch II Abs. 2Absatz 2, der Kundmachung LGBl Nr 70/1998).

ANM zu § 68b:Paragraph 68 b, :,

Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 145/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 28/1971 und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinnebis LV dieses Gesetzes treten mit 1. (Art IV Abs. 3Absatz 3, des Gesetzes LGBl Nr 12/2004)

ANM zu § 83a:Paragraph 83 a, :,

Die Änderung im § 83aParagraph 83 a, Abs. 1Absatz eins, – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014September 2025 in Kraft (Art. V Abs. 1Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 61/2012).

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

    ANM: Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:

    Es treten in Kraft:

    1. 1.Ziffer eins

      Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89Paragraph 89, Abs. 3aAbsatz 3 a, erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91Paragraph 91, Abs. 3aAbsatz 3 a, erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach § 89Paragraph 89, Abs. 3aAbsatz 3 a, zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91Paragraph 91, Abs. 3aAbsatz 3 a, zweiter Satz K-VStR 1998.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 17.02.2023 bis 31.08.2025
(LGBl Nr 11/2023)
Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2023,)
Übergangsbestimmungen

ANMMit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89 Abs. 3a erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach §§ 26§ 89 Abs. 3a zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a zweiter Satz K-VStR 1998.Paragraphen 26Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und 68:

Die Bestimmungender zum Zeitpunkt des § 26Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach Paragraph 2689, Abs. 3 Absatz 3 a, erster Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach Paragraph 89, Absatz 3 a, zweiter Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, zweiter Satz K-VStR 1998. und

Artikel LVI(§ 68LGBl Nr 47/2025)
Inkrafttretensbestimmung
Paragraph 68Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,)
Inkrafttretensbestimmung

AbsArt. 1Absatz eins, lit. bLitera b und Abs. 4Absatz 4, lit. bLitera b,II bis LV dieses Gesetzes treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates1. September 2025 in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des .Art IV Abs. 1Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Artrömisch II Abs. 2Absatz 2, der Kundmachung LGBl Nr 70/1998).

ANM zu § 68b:Paragraph 68 b, :,

Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 145/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 28/1971 und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinnebis LV dieses Gesetzes treten mit 1. (Art IV Abs. 3Absatz 3, des Gesetzes LGBl Nr 12/2004)

ANM zu § 83a:Paragraph 83 a, :,

Die Änderung im § 83aParagraph 83 a, Abs. 1Absatz eins, – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014September 2025 in Kraft (Art. V Abs. 1Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 61/2012).

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

    ANM: Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:

    Es treten in Kraft:

    1. 1.Ziffer eins

      Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89Paragraph 89, Abs. 3aAbsatz 3 a, erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91Paragraph 91, Abs. 3aAbsatz 3 a, erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach § 89Paragraph 89, Abs. 3aAbsatz 3 a, zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91Paragraph 91, Abs. 3aAbsatz 3 a, zweiter Satz K-VStR 1998.

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