Anl. 1 K-KStR 1998

K-KStR 1998 - Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

ANM zu §§ 26Paragraphen 26 und 68:

Die Bestimmungen des § 26Paragraph 26, Abs. 3Absatz 3 und § 68Paragraph 68, Abs. 1Absatz eins, lit. bLitera b und Abs. 4Absatz 4, lit. bLitera b, treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art II Abs. 2Absatz 2, der Kundmachung LGBl Nr 70/1998).

ANM zu § 68b:Paragraph 68 b, :,

Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 145/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 28/1971 und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes. (Art IV Abs. 3Absatz 3, des Gesetzes LGBl Nr 12/2004)

ANM zu § 83a:Paragraph 83 a, :,

Die Änderung im § 83aParagraph 83 a, Abs. 1Absatz eins, – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014 in Kraft (Art. V Abs. 1Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 61/2012).

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

    ANM: Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:

    Es treten in Kraft:

    1. 1.Ziffer eins

      Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89Paragraph 89, Abs. 3aAbsatz 3 a, erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91Paragraph 91, Abs. 3aAbsatz 3 a, erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach § 89Paragraph 89, Abs. 3aAbsatz 3 a, zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91Paragraph 91, Abs. 3aAbsatz 3 a, zweiter Satz K-VStR 1998.

In Kraft seit 17.02.2023 bis 31.12.9999
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