§ 30 K-WFG Verpflichtung zur Geheimhaltung

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

§ 30

Verschwiegenheitspflicht

Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind dieDie Mitglieder und Ersatzmitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, sind über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des Landes oder des Fonds oder eines Unternehmens, an dem der Fonds eine Beteiligung hält oder eine solche verwaltet, zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Anstalt oder eines Unternehmens, an dem der Fonds eine Beteiligung hält oder eine solche verwaltet, zur Wahrung des Bankvon Geschäfts-, Betriebs- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und Geschäftsgeheimnisses verpflichtetgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen des Fonds oder der Tätigkeit für den Fonds bestehen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 15.04.1993 bis 31.08.2025

§ 30

Verschwiegenheitspflicht

Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind dieDie Mitglieder und Ersatzmitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, sind über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des Landes oder des Fonds oder eines Unternehmens, an dem der Fonds eine Beteiligung hält oder eine solche verwaltet, zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Anstalt oder eines Unternehmens, an dem der Fonds eine Beteiligung hält oder eine solche verwaltet, zur Wahrung des Bankvon Geschäfts-, Betriebs- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und Geschäftsgeheimnisses verpflichtetgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen des Fonds oder der Tätigkeit für den Fonds bestehen.

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