§ 4 K-PPAG Pflegeanwalt

Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Entgegennahme und Bearbeitung von BeschwerdenWahrung der Interessen von pflegebedürftigen Personen oder deren Vertrauenspersonen über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Pflege in Einrichtungen, für die das Kärntner Heimgesetz (K-HG) gilt, sowie über die Versorgung, Begleitung, Betreuung oder Pflege durch mobile Hauskrankenpflegeeinrichtungen, durch Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder durch zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Befugte, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Pflegeanwaltschaft eingerichtet und ein Pflegeanwalt oder eine Pflegeanwältin bestellt.

(2) Der PflegeanwaltVon der Zuständigkeit des Pflegeanwaltes (dieder Pflegeanwältin) hatausgenommen ist die pflegebedürftigenPflege von Personen in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und gemäß § 1 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, von Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes sowie die Pflege bei Personen oder deren Vertrauenspersonen, die sich an ihn (sie) wenden, zu beraten und ihnen alle Informationen weiterzugeben, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dagegenstehenin Einrichtungen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz.

(3) Der Pflegeanwalt (dieDie Pflegeanwältin) ist weisungsfrei.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Pflegeanwalts (der Pflegeanwältin) zu unterrichten. Der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte im Einzelfall unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz sowie unter Beachtung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

(5) Die in der Pflegeanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des PflegeanwaltsPflegeanwaltes (der Pflegeanwältin).

(5) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegeanwaltschaft zu unterrichten. Die Pflegeanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.

(6) Die Landesregierung hat der Pflegeanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche, fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) und die Bediensteten der Pflegeanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zu wahren.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 08.03.2010 bis 30.04.2014

(1) Zur Entgegennahme und Bearbeitung von BeschwerdenWahrung der Interessen von pflegebedürftigen Personen oder deren Vertrauenspersonen über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Pflege in Einrichtungen, für die das Kärntner Heimgesetz (K-HG) gilt, sowie über die Versorgung, Begleitung, Betreuung oder Pflege durch mobile Hauskrankenpflegeeinrichtungen, durch Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder durch zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Befugte, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Pflegeanwaltschaft eingerichtet und ein Pflegeanwalt oder eine Pflegeanwältin bestellt.

(2) Der PflegeanwaltVon der Zuständigkeit des Pflegeanwaltes (dieder Pflegeanwältin) hatausgenommen ist die pflegebedürftigenPflege von Personen in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und gemäß § 1 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, von Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes sowie die Pflege bei Personen oder deren Vertrauenspersonen, die sich an ihn (sie) wenden, zu beraten und ihnen alle Informationen weiterzugeben, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dagegenstehenin Einrichtungen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz.

(3) Der Pflegeanwalt (dieDie Pflegeanwältin) ist weisungsfrei.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Pflegeanwalts (der Pflegeanwältin) zu unterrichten. Der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte im Einzelfall unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz sowie unter Beachtung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

(5) Die in der Pflegeanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des PflegeanwaltsPflegeanwaltes (der Pflegeanwältin).

(5) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegeanwaltschaft zu unterrichten. Die Pflegeanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.

(6) Die Landesregierung hat der Pflegeanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche, fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) und die Bediensteten der Pflegeanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zu wahren.

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