§ 1 K-PPAG Patientenanwaltschaft

K-PPAG - Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Wahrung von Patienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Patientenanwaltschaft eingerichtet und ein Patientenanwalt oder eine Patientenanwältin bestellt.

(2) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) hat die Patienten, die sich an ihn (sie) wenden, zu beraten und ihnen alle Informationen weiterzugeben, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dagegen stehen.

(3) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) ist weisungsfrei.

(4) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenanwaltschaft zu unterrichten. Die Patientenanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.

(5) Die in der Patientenanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des (der) Patientenanwalts (-anwältin).

(6) Die Landesregierung hat der Patientenanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zu wahren.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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