Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
(1)Absatz einsZur Wahrung von Patienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Patientenanwaltschaft eingerichtet und ein Patientenanwalt oder eine Patientenanwältin bestellt.Zur Wahrung von Patienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Patientenanwaltschaft eingerichtet und ein Patientenanwalt oder eine Patientenanwältin bestellt.
(2)Absatz 2Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) hat die Patienten, die sich an ihn (sie) wenden, zu beraten und ihnen alle Informationen weiterzugeben, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dagegen stehen.
(3)Absatz 3Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) ist weisungsfrei.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenanwaltschaft zu unterrichten. Die Patientenanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.
(5)Absatz 5Die in der Patientenanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des (der) Patientenanwalts (-anwältin).
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat der Patientenanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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