§ 4 K-PPAG Pflegeanwalt

K-PPAG - Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
  1. (1)Absatz einsZur Wahrung der Interessen von pflegebedürftigen Personen wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Pflegeanwaltschaft eingerichtet und ein Pflegeanwalt oder eine Pflegeanwältin bestellt.
  2. (2)Absatz 2Von der Zuständigkeit des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin) ausgenommen ist die Pflege von Personen in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und gemäß § 1 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, von Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes sowie die Pflege bei Personen oder in Einrichtungen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz.Von der Zuständigkeit des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin) ausgenommen ist die Pflege von Personen in Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, von Menschen mit Behinderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes sowie die Pflege bei Personen oder in Einrichtungen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz.
  3. (3)Absatz 3Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) ist weisungsfrei.
  4. (4)Absatz 4Die in der Pflegeanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin).
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegeanwaltschaft zu unterrichten. Die Pflegeanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat der Pflegeanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche, fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) und die Bediensteten der Pflegeanwaltschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) und die Bediensteten der Pflegeanwaltschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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