§ 1 Bgld. GVRG Anwendungsbereich

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:

a)

Gemeindeversammlung,

b)

Volksbefragung,

c)

Bürgerinitiative,

d)

Volksabstimmung,

e)

Petitions- und Beschwerderecht.

(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (Paragraph 12, Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
    1. a)Litera aGemeindeversammlung,
    2. b)Litera bVolksbefragung,
    3. c)Litera cBürgerinitiative,
    4. d)Litera dVolksabstimmung,
    5. e)Litera ePetitions- und Beschwerderecht.
  2. (2)Absatz 2Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen nach diesem Gesetz können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.

Stand vor dem 11.12.2025

In Kraft vom 14.05.2005 bis 11.12.2025
(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:

a)

Gemeindeversammlung,

b)

Volksbefragung,

c)

Bürgerinitiative,

d)

Volksabstimmung,

e)

Petitions- und Beschwerderecht.

(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (Paragraph 12, Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
    1. a)Litera aGemeindeversammlung,
    2. b)Litera bVolksbefragung,
    3. c)Litera cBürgerinitiative,
    4. d)Litera dVolksabstimmung,
    5. e)Litera ePetitions- und Beschwerderecht.
  2. (2)Absatz 2Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen nach diesem Gesetz können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.

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