§ 1 Bgld. GVRG Anwendungsbereich

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:

a)

Gemeindeversammlung,

b)

Volksbefragung,

c)

Bürgerinitiative,

d)

Volksabstimmung,

e)

Petitions- und Beschwerderecht.

(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.

In Kraft seit 14.05.2005 bis 31.12.9999
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