§ 5 Bgld. GVRG Allgemeine Bestimmungen

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern.

(2) Der Bürgermeister kann in einer Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muß, zu berichten. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Eine Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteile, Stadtbezirk) gesondert abgehalten werden.

(4) An einer Gemeindeversammlung dürfen nur die zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilnehmen.

(5) In einer Gemeindeversammlung dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. GVRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. GVRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. GVRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. GVRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. GVRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4a Bgld. GVRG
§ 6 Bgld. GVRG