§ 5 Bgld. GVRG Allgemeine Bestimmungen

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern.

(2) Der Bürgermeister hat mindestens einmal im Jahrkann in einer Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muß, zu berichten. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Eine Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteile, Stadtbezirk) gesondert abgehalten werden.

(4) An einer Gemeindeversammlung dürfen nur die zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilnehmen.

(5) In einer Gemeindeversammlung dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 12.10.1988 bis 31.12.2016

(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern.

(2) Der Bürgermeister hat mindestens einmal im Jahrkann in einer Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muß, zu berichten. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Eine Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteile, Stadtbezirk) gesondert abgehalten werden.

(4) An einer Gemeindeversammlung dürfen nur die zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilnehmen.

(5) In einer Gemeindeversammlung dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten