§ 3 Bgld. GVRG Wahlbehörden, Abstimmungssprengel

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Bei der Durchführung von Volksbefragungen und Volksabstimmungen haben die Gemeindewahlbehörden, Stadtwahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden mitzuwirken, die nach der Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind. Wahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel nach diesem Gesetz. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die betreffenden Bestimmungen der Gemeindewahlordnung sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 12.10.1988 bis 31.12.9999
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