§ 32 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat alle fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Bodeninformationsbericht zu erstellen, der dem Landtag jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres zur Kenntnis vorzulegen ist. Der Bodeninformationsbericht hat insbesondere zu enthalten:

-

die Angaben über die nach diesem Landesgesetz durchgeführten Bodenuntersuchungen, Maßnahmen und Erhebungen,

-

die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen,

-

die Ergebnisse der Untersuchung auf Bodendauerbeobachtungsflächen (§ 23) und

-

die Bodenbilanz.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung dem Landtag auf der Grundlage des Bodeninformationsberichtes die zur Erhaltung des Bodens und zum Schutz oder zur Verbesserung der Bodengesundheit anzustrebenden Maßnahmen und Ziele in Form eines Bodenentwicklungsprogrammes vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.2022
(1) Die Landesregierung hat alle fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Bodeninformationsbericht zu erstellen, der dem Landtag jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres zur Kenntnis vorzulegen ist. Der Bodeninformationsbericht hat insbesondere zu enthalten:

-

die Angaben über die nach diesem Landesgesetz durchgeführten Bodenuntersuchungen, Maßnahmen und Erhebungen,

-

die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen,

-

die Ergebnisse der Untersuchung auf Bodendauerbeobachtungsflächen (§ 23) und

-

die Bodenbilanz.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung dem Landtag auf der Grundlage des Bodeninformationsberichtes die zur Erhaltung des Bodens und zum Schutz oder zur Verbesserung der Bodengesundheit anzustrebenden Maßnahmen und Ziele in Form eines Bodenentwicklungsprogrammes vorzulegen.

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