§ 48 Oö. BSG 1991 § 48

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

1.

die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

2.

die Landarbeiterkammer für Oberösterreich,

3.

die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich,

4.

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,

5. die Oö. Akademie für Umwelt und Natur sowie

65.

den Fachbeirat für Bodenschutz

zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 89/2009, 44/2012)

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 05.09.2009 bis 31.05.2012

Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

1.

die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

2.

die Landarbeiterkammer für Oberösterreich,

3.

die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich,

4.

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,

5. die Oö. Akademie für Umwelt und Natur sowie

65.

den Fachbeirat für Bodenschutz

zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 89/2009, 44/2012)

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