§ 48 Oö. BSG 1991 § 48

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

1.

die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

2.

die Landarbeiterkammer für Oberösterreich,

3.

die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich,

4.

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,

5.

den Fachbeirat für Bodenschutz

zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 89/2009, 44/2012)

In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
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