§ 49 Oö. BSG 1991

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsKlärschlamm entgegen § 3 Abs. 1 zur Ausbringung abgibt oder Klärschlamm entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 sowie Kompost entgegen § 3 Abs. 8 ausbringt oder seinen Verpflichtungen nach § 3 Abs. 9 nicht nachkommt;Klärschlamm entgegen Paragraph 3, Absatz eins, zur Ausbringung abgibt oder Klärschlamm entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, sowie Kompost entgegen Paragraph 3, Absatz 8, ausbringt oder seinen Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 9, nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2Bodenuntersuchungen gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 nicht veranlaßt;Bodenuntersuchungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, nicht veranlaßt;
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 zulässige Ausbringungsmenge überschreitet;die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Absatz 2, zulässige Ausbringungsmenge überschreitet;
    4. 4.Ziffer 4einem Ausbringungsverbot oder einer sonstigen Beschränkung gemäß § 6 zuwiderhandelt;einem Ausbringungsverbot oder einer sonstigen Beschränkung gemäß Paragraph 6, zuwiderhandelt;
    5. 5.Ziffer 5Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm entgegen § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz oder Abs. 4 ausbringt oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz nutzt oder den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 nicht nachkommt;Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm entgegen Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz oder Absatz 4, ausbringt oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz nutzt oder den Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht nachkommt;
    6. 5a.Ziffer 5 aSenkgrubeninhalte entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 erster Satz ausbringt oder Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz unterlässt;Senkgrubeninhalte entgegen Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 erster Satz ausbringt oder Aufzeichnungen nach Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz unterlässt;
    7. 5b.Ziffer 5 bgegen § 8 Abs. 3 verstößt;gegen Paragraph 8, Absatz 3, verstößt;
    8. 6.Ziffer 6den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 9, zuwiderhandelt;
    9. 7.Ziffer 7Klärschlamm entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ausbringt oder die Bestätigung nach § 11 Abs. 4 nicht vorlegt;Klärschlamm entgegen der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, ausbringt oder die Bestätigung nach Paragraph 11, Absatz 4, nicht vorlegt;
    10. 8.Ziffer 8den in Verordnungen oder Bescheiden, die auf Grund des II. Abschnittes dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;den in Verordnungen oder Bescheiden, die auf Grund des römisch II. Abschnittes dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;
    11. 9.Ziffer 9einem Ausbringungsverbot gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt;einem Ausbringungsverbot gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zuwiderhandelt;
    12. 10.Ziffer 10entfallen
    13. 11.Ziffer 11dem § 17 Abs. 1 oder den in den §§ 18 bis 18c sowie im Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthaltenen Geboten zuwiderhandelt;dem Paragraph 17, Absatz eins, oder den in den Paragraphen 18 bis 18c sowie im Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthaltenen Geboten zuwiderhandelt;
    14. 12.Ziffer 12dem § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt;dem Paragraph 19, Absatz 3, zuwiderhandelt;
    15. 13.Ziffer 13der Informationspflicht gemäß § 20 nicht oder nicht vollständig nachkommt;der Informationspflicht gemäß Paragraph 20, nicht oder nicht vollständig nachkommt;
    16. 14.Ziffer 14die Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung gemäß § 22 Abs. 1 oder der zusätzlichen Bodenzustandsuntersuchung gemäß § 25 Abs. 1 verwehrt oder sie behindert;die Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder der zusätzlichen Bodenzustandsuntersuchung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, verwehrt oder sie behindert;
    17. 14a.Ziffer 14 amehr Schadstoffe sowie andere oder mehr landwirtschaftliche Betriebsmittel ausbringt, als in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegt ist, sofern die Ausbringung nicht durch Bescheid nach § 24a Abs. 2 genehmigt ist;mehr Schadstoffe sowie andere oder mehr landwirtschaftliche Betriebsmittel ausbringt, als in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegt ist, sofern die Ausbringung nicht durch Bescheid nach Paragraph 24 a, Absatz 2, genehmigt ist;
    18. 15.Ziffer 15Maßnahmen, die gemäß § 27 Abs. 4 oder durch eine Verordnung gemäß § 27 Abs. 6 vorgeschrieben wurden, nicht durchführt bzw. den festgelegten Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;Maßnahmen, die gemäß Paragraph 27, Absatz 4, oder durch eine Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz 6, vorgeschrieben wurden, nicht durchführt bzw. den festgelegten Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;
    19. 16.Ziffer 16einem Nutzungsverbot oder einer Nutzungsbeschränkung gemäß § 28 Abs. 1 zuwiderhandelt;einem Nutzungsverbot oder einer Nutzungsbeschränkung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zuwiderhandelt;
    20. 17.Ziffer 17entfallen
    21. 18.Ziffer 18den Verpflichtungen gemäß § 26 oder § 42 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt;den Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 42, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 4, zuwiderhandelt;
    22. 19.Ziffer 19der Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 oder einem Auftrag gemäß § 43 Abs. 2 nicht nachkommt;der Verpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder einem Auftrag gemäß Paragraph 43, Absatz 2, nicht nachkommt;
    23. 20.Ziffer 20den in Verordnungen oder Bescheiden, welche mit Ausnahme des II. Abschnittes auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.den in Verordnungen oder Bescheiden, welche mit Ausnahme des römisch II. Abschnittes auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
    (Anm: LGBl.Nr. 2/2000, 83/2001, 100/2005, 89/2009, 44/2012, 40/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 2/2000, 83/2001, 100/2005, 89/2009, 44/2012, 40/2023)
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der BezirksverwaltungsbehördeVerwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 erster Halbsatz, Z 5a, Z 7 erster Fall bis Z 9, Z 14a bis 16 mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erster Halbsatz, Ziffer 5 a,, Ziffer 7, erster Fall bis Ziffer 9,, Ziffer 14 a bis 16 mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro,
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 11, Z 13 und Z 19 mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 11,, Ziffer 13 und Ziffer 19, mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro,
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz, Z 5b, Z 6, Z 7 zweiter Fall, Z 12, Z 14, Z 18 und Z 20 mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euroin den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz, Ziffer 5 b,, Ziffer 6,, Ziffer 7, zweiter Fall, Ziffer 12,, Ziffer 14,, Ziffer 18 und Ziffer 20, mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro
    zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 90/2013, 40/2023)zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 90/2013, 40/2023)
  3. (3)Absatz 3Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 ausgebracht werden - und Z 8 kann die Behörde neben der Geldstrafe ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen, wenn eine solche Maßnahme notwendig ist, um den Täter von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das Ausbringungsverbot ist erforderlichenfalls im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zeitlich, örtlich oder sachlich zu beschränken.Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4,, Ziffer 5, - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins bis Absatz 3, ausgebracht werden - und Ziffer 8, kann die Behörde neben der Geldstrafe ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen, wenn eine solche Maßnahme notwendig ist, um den Täter von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das Ausbringungsverbot ist erforderlichenfalls im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zeitlich, örtlich oder sachlich zu beschränken.
  4. (4)Absatz 4Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 1 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 4 ausgebracht werden oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz genutzt wird -, Z 7, 8, 11, 14a, 15 und 16 zwei Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 97/2025)Die Verjährungsfrist im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, VStG beträgt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5 - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins bis 4 ausgebracht werden oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz genutzt wird -, Ziffer 7,, 8, 11, 14a, 15 und 16 zwei Jahre. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 97/2025)
  5. (5)Absatz 5Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.
  6. (5a)Absatz 5 aNach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z 5a kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen. Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 1 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 5a zwei Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 97/2025)Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Absatz eins, Ziffer 5 a, kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen. Die Verjährungsfrist im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, VStG beträgt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5 a, zwei Jahre. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 97/2025)
In Kraft seit 19.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 Oö. BSG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 Oö. BSG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 Oö. BSG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 Oö. BSG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 Oö. BSG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BSG 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 Oö. BSG 1991
§ 50 Oö. BSG 1991