§ 3 Oö. BSG 1991 § 3

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Unbeschadet des § 11 darf auf Böden nur Klärschlamm aus einer Lagerstätte einer in Oberösterreich befindlichen Abwasserreinigungsanlage ausgebracht werden, für den im Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms eine von der Behörde ausgestellte gültige Eignungsbescheinigung vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 100/2005)

(2) Eine Eignungsbescheinigung ist von der Behörde auf Antrag des Betreibers von Abwasserreinigungsanlagen für stabilisierten Klärschlamm (§ 2 Z 8) auszustellen, wenn auf Grund von Untersuchungen feststeht, dass

1.

der Klärschlamm in Bezug auf die Gehalte an bestimmten den Schutzzweck des § 1 beeinträchtigenden Stoffen und sonstigen Parametern die hiefür durch Verordnung (§ 13) festgesetzten Grenzwerte, hinsichtlich seines Kupfer- und Zinkgehalts nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, nicht überschreitet und

2.

der Klärschlamm in Bezug auf die Gehalte an düngewirksamen Stoffen und seine sonstigen Bestandteile und Eigenschaften die Bodengesundheit nicht beeinträchtigt.

(Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 100/2005)

(3) Eine Eignungsbescheinigung ist entsprechend den im Abs. 4 bzw. Abs. 5 erster Satz normierten jeweiligen Intervallen zu befristen. Sie verliert jedoch vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung. Die Eignungsbescheinigung ist von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn die Untersuchung ergeben hat, daß eine der Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die ungültigen Eignungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)

(4) Klärschlammuntersuchungen sind mindestens in folgenden Intervallen zu wiederholen:

1.

in den ersten zwei Jahren nach erstmaliger Abgabe von Klärschlamm halbjährlich;

2.

in den Folgejahren:

a)

bei Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis 20.000 Einwohnerwerte jährlich;

b)

bei Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße über 20.000 Einwohnerwerte halbjährlich, spätestens jedoch alle 1.000 Tonnen Trockensubstanz.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(5) Die Behörde hat in der Eignungsbescheinigung das Untersuchungsintervall gemäß Abs. 4 Z 2 bis auf sechs Monate herabzusetzen, wenn die Untersuchung ergibt, dass bei einem oder mehreren zu untersuchenden Parametern 90% des zulässigen Grenzwerts erreicht wurden. Darüber hinaus hat die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang Untersuchungen anzuordnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht auf eine eignungserhebliche Verschlechterung der Eigenschaften des Klärschlamms gegeben ist. In der Verordnung gemäß § 13 kann bestimmt werden, dass für bestimmte Stoffe und sonstige Parameter das Untersuchungsintervall bis auf drei Jahre hinaufgesetzt wird. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 100/2005)

(6) Die Organe der Behörde haben den Klärschlammlagerstätten repräsentative Mischproben in einer für die Analyse des Klärschlamms ausreichenden Menge zu entnehmen sowie die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 100/2005)

(7) Die Untersuchung des Klärschlamms hat folgende Parameter zu umfassen:

Trockensubstanz, organische Substanz, Säuregehalt (pH-Wert), Gesamtstickstoff, Ammonium-Stickstoff, Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium sowie die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 angeführten Parameter. Die Behörde hat die Untersuchung weiterer eignungserheblicher Parameter, wie insbesondere „organische Schadstoffe“ o.ä. anzuordnen, wenn dies auf Grund spezieller Abwassereinleitungen, der Verwendung bestimmter Fällungsmittel beim Klärschlamm oder mit Rücksicht auf sonstige besondere Verhältnisse der Abwasserreinigungsanlage erforderlich ist. In den Fällen des Abs. 5 erster Satz kann die Behörde die Untersuchung auf jene Parameter einschränken, deren Werte Anlass für die Verkürzung des Untersuchungsintervalls sind. Der Untersuchungsumfang und die Untersuchungsmethoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 84/2002, 100/2005)

(8) Kompost oder Erde aus Abfällen darf auf Böden nur bei Einhaltung der folgenden Bestimmungen ausgebracht werden:

1.

Die Ausbringung von Kompost der Qualitätsklassen A+ und A oder von Erde aus Abfällen ist grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig; die Ausbringung von Kompost der Qualitätsklasse A zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege und der Rekultivierung auf Deponien ist aber nur bis zu einer Ausbringungsmenge von maximal 400 Tonnen Trockenmasse/Hektar innerhalb von zehn Jahren erlaubt.

2.

Die Ausbringung von Kompost der Qualitätsklasse B ist nur zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege und der Rekultivierung auf Deponien und lediglich bis zu einer Ausbringungsmenge von maximal 200 Tonnen Trockenmasse/Hektar innerhalb von zehn Jahren erlaubt.

3.

Die Ausbringung von Kompost, der unter Verwendung von schadstoffentfrachtetem Restmüll gemäß der Anlage 1 Teil 3 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wird, ist nur zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Deponien zulässig.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 84/2002, 100/2005, 89/2009)

(9) Wer Kompost der Qualitätsklassen A und B zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege oder der Rekultivierung auf Deponien ausbringt, hat Aufzeichnungen über die von ihm selbst produzierten oder erworbenen und ausgebrachten Gesamtmengen dieser Qualitätsklassen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und haben Folgendes zu beinhalten:

1.

Herkunft des erworbenen und ausgebrachten Kompostes;

2.

Datum und Menge des Erwerbs sowie der Ausbringung;

3.

Grundstücksnummern und Einlagezahlen der von den Ausbringungen betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinde und Gemeinde, in denen diese Grundstücke liegen.

Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

In Kraft seit 05.09.2009 bis 31.12.9999
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