§ 12 Oö. BSG 1991 § 12

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Kosten für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlamms sind vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(2) Die Kosten für die Bodenuntersuchungen sind von jenem Betreiber einer in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage zu tragen, dessen Klärschlamm auf den in Betracht kommenden Ausbringungsflächen entsorgt wird oder werden soll; auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sind diese Kosten der Bodenuntersuchungen in sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 3 AVG dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(3) Die Kosten für die Untersuchungen nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz sowie für die Bodenuntersuchungen nach § 4 Abs. 2 letzter Satz sind von Amts wegen zu tragen.

In Kraft seit 10.09.2005 bis 31.12.9999
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