§ 14 Oö. BSG 1991 § 14

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (§ 2 Z 6) bei der Zuführung von organischen oder anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Bei der Düngung ist auf die Eigenschaften des Standortes, den Versorgungszustand des Bodens, den Nährstoffbedarf der einzelnen Kulturpflanzen sowie auf die Ertragsfähigkeit der einzelnen Produktionsgebiete Bedacht zu nehmen.

2.

Bei der Bemessung der Düngermengen ist auf die Standortverhältnisse sowie auf alle für die Pflanzenernährung relevanten Nährstoffe Bedacht zu nehmen, wie auf die in den Boden eingebrachten Pflanzenrückstände, auf eine vorfruchtbedingte Nährstoffanreicherung (Leguminosen), auf die Wirtschaftsdünger, den Kompost, den Klärschlamm sowie – soweit erfasst – auf die natürlichen Mineralisierungsvorgänge im Boden.

3.

Überdüngungen sind zu vermeiden. Bei der Anwendung von nach dem Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005 zugelassenen Düngemitteln sind der in der Kennzeichnung festgelegte Anwendungsbereich und die Aufwandmenge einzuhalten.

4.

Der Zeitpunkt der Ausbringung und die Staffelung der Menge des auszubringenden Düngers sind der Wirkungsweise des Düngers im Boden und der Vegetationsentwicklung anzupassen.

5.

Durch gezielte Zufuhr von organischer Substanz (Wirtschaftsdünger, Kompost, Ernterückstände, Gründüngung und dgl.) ist eine geordnete Humuswirtschaft anzustreben.

6.

Bei der Düngung ist auf den Schutz von Oberflächen- und Grundwasser Bedacht zu nehmen; dies gilt insbesondere bei der Düngung drainagierter Grundflächen.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005, 44/2012)

In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
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