§ 49 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Klärschlamm entgegen § 3 Abs. 1 zur Ausbringung abgibt oder Klärschlamm entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 sowie Kompost entgegen § 3 Abs. 8 ausbringt oder seinen Verpflichtungen nach § 3 Abs. 9 nicht nachkommt;

2.

Bodenuntersuchungen gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 nicht veranlaßt;

3.

die gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 zulässige Ausbringungsmenge überschreitet;

4.

einem Ausbringungsverbot oder einer sonstigen Beschränkung gemäß § 6 zuwiderhandelt;

5.

Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm entgegen § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz oder Abs. 4 ausbringt oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz nutzt oder den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 nicht nachkommt;

5a.

Senkgrubeninhalte entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 erster Satz ausbringt oder Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz unterlässt;

5b.

gegen § 8 Abs. 3 verstößt;

6.

als Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt;

7.

Klärschlamm entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ausbringt oder die Bestätigung nach § 11 Abs. 4 nicht vorlegt;

8.

den in Verordnungen oder Bescheiden, die auf Grund des II. Abschnittes dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;

9.

einem Ausbringungsverbot gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt;

10.

der Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 4 nicht nachkommt;

11.

dem § 17 Abs. 1 oder den in den §§ 18 bis 18c sowie im Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthaltenen Geboten zuwiderhandelt;

12.

dem § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt;

13.

der Informationspflicht gemäß § 20 nicht oder nicht vollständig nachkommt;

14.

die Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung gemäß § 22 Abs. 1 oder der zusätzlichen Bodenzustandsuntersuchung gemäß § 25 Abs. 1 verwehrt oder sie behindert;

14a.

mehr Schadstoffe sowie andere oder mehr landwirtschaftliche Betriebsmittel ausbringt, als in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegt ist, sofern die Ausbringung nicht durch Bescheid nach § 24a Abs. 2 genehmigt ist;

15.

Maßnahmen, die gemäß § 27 Abs. 4 oder durch eine Verordnung gemäß § 27 Abs. 6 vorgeschrieben wurden, nicht durchführt bzw. den festgelegten Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;

16.

einem Nutzungsverbot oder einer Nutzungsbeschränkung gemäß § 28 Abs. 1 zuwiderhandelt;

17.

Entfallen

18.

den Verpflichtungen gemäß § 26 oder § 42 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt;

19.

der Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 oder einem Auftrag gemäß § 43 Abs. 2 nicht nachkommt;

20.

den in Verordnungen oder Bescheiden, welche mit Ausnahme des II. Abschnittes auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

(Anm.: LGBl. Nr. 2/2000, 83/2001, 100/2005, 89/2009, 44/2012)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 erster Halbsatz, Z 5a, Z 7 erster Fall bis Z 9, Z 14a bis 16 mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro,

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 11, Z 13 und Z 19 mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro,

3.

in den Fällen des Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz, Z 5b, Z 6, Z 7 zweiter Fall, Z 10, Z 12, Z 14, Z 18 und Z 20 mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro

zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005, 90/2013)

(3) Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 ausgebracht werden - und Z 8 kann die Behörde neben der Geldstrafe ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen, wenn eine solche Maßnahme notwendig ist, um den Täter von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das Ausbringungsverbot ist erforderlichenfalls im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zeitlich, örtlich oder sachlich zu beschränken.

(4) Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 2 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 – jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 4 ausgebracht werden oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz genutzt wird –, Z 7, 8, 11, 14a, 15 und 16 zwei Jahre. (Anm.: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.

(5a) Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z 5a kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen. Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 2 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 5a zwei Jahre. (Anm.: LGBl. Nr. 83/2001)

Stand vor dem 16.05.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.05.2023
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Klärschlamm entgegen § 3 Abs. 1 zur Ausbringung abgibt oder Klärschlamm entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 sowie Kompost entgegen § 3 Abs. 8 ausbringt oder seinen Verpflichtungen nach § 3 Abs. 9 nicht nachkommt;

2.

Bodenuntersuchungen gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 nicht veranlaßt;

3.

die gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 zulässige Ausbringungsmenge überschreitet;

4.

einem Ausbringungsverbot oder einer sonstigen Beschränkung gemäß § 6 zuwiderhandelt;

5.

Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm entgegen § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz oder Abs. 4 ausbringt oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz nutzt oder den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 nicht nachkommt;

5a.

Senkgrubeninhalte entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 erster Satz ausbringt oder Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz unterlässt;

5b.

gegen § 8 Abs. 3 verstößt;

6.

als Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt;

7.

Klärschlamm entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ausbringt oder die Bestätigung nach § 11 Abs. 4 nicht vorlegt;

8.

den in Verordnungen oder Bescheiden, die auf Grund des II. Abschnittes dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;

9.

einem Ausbringungsverbot gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt;

10.

der Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 4 nicht nachkommt;

11.

dem § 17 Abs. 1 oder den in den §§ 18 bis 18c sowie im Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthaltenen Geboten zuwiderhandelt;

12.

dem § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt;

13.

der Informationspflicht gemäß § 20 nicht oder nicht vollständig nachkommt;

14.

die Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung gemäß § 22 Abs. 1 oder der zusätzlichen Bodenzustandsuntersuchung gemäß § 25 Abs. 1 verwehrt oder sie behindert;

14a.

mehr Schadstoffe sowie andere oder mehr landwirtschaftliche Betriebsmittel ausbringt, als in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegt ist, sofern die Ausbringung nicht durch Bescheid nach § 24a Abs. 2 genehmigt ist;

15.

Maßnahmen, die gemäß § 27 Abs. 4 oder durch eine Verordnung gemäß § 27 Abs. 6 vorgeschrieben wurden, nicht durchführt bzw. den festgelegten Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;

16.

einem Nutzungsverbot oder einer Nutzungsbeschränkung gemäß § 28 Abs. 1 zuwiderhandelt;

17.

Entfallen

18.

den Verpflichtungen gemäß § 26 oder § 42 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt;

19.

der Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 oder einem Auftrag gemäß § 43 Abs. 2 nicht nachkommt;

20.

den in Verordnungen oder Bescheiden, welche mit Ausnahme des II. Abschnittes auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

(Anm.: LGBl. Nr. 2/2000, 83/2001, 100/2005, 89/2009, 44/2012)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 erster Halbsatz, Z 5a, Z 7 erster Fall bis Z 9, Z 14a bis 16 mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro,

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 11, Z 13 und Z 19 mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro,

3.

in den Fällen des Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz, Z 5b, Z 6, Z 7 zweiter Fall, Z 10, Z 12, Z 14, Z 18 und Z 20 mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro

zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005, 90/2013)

(3) Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 ausgebracht werden - und Z 8 kann die Behörde neben der Geldstrafe ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen, wenn eine solche Maßnahme notwendig ist, um den Täter von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das Ausbringungsverbot ist erforderlichenfalls im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zeitlich, örtlich oder sachlich zu beschränken.

(4) Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 2 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 – jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 4 ausgebracht werden oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz genutzt wird –, Z 7, 8, 11, 14a, 15 und 16 zwei Jahre. (Anm.: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.

(5a) Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z 5a kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen. Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 2 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 5a zwei Jahre. (Anm.: LGBl. Nr. 83/2001)

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