§ 8 Oö. GB 1998 § 8

Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
3. Abschnitt

Inkrafttreten und allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 8

Inkrafttreten

(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die Mitglieder des Stadtsenates von Linz sowie die Bürgermeister der Städte Wels und Steyr, die am 1. Juli 1998 ihre Funktion ausüben, haben die Anzeige gemäß § 2 Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997, bis längstens 31. August 1998 zu erstatten. (Anm: LGBl.Nr 94/2017)

(3) Die Vizebürgermeister und Stadträte der Städte Wels und Steyr sowie die Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 4.500 Einwohner, die am 1. Juli 1998 ihre Funktion ausüben, haben eine allfällige Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 bis längstens 31. August 1998 beim Stadtsenat (Gemeindevorstand) abzugeben.

(4) Stichtag für die erstmalige Festlegung der Zahl der Einwohner nach § 2 Abs. 5 ist der 1. Jänner 1998. Die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Dauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2017
3. Abschnitt

Inkrafttreten und allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 8

Inkrafttreten

(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die Mitglieder des Stadtsenates von Linz sowie die Bürgermeister der Städte Wels und Steyr, die am 1. Juli 1998 ihre Funktion ausüben, haben die Anzeige gemäß § 2 Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997, bis längstens 31. August 1998 zu erstatten. (Anm: LGBl.Nr 94/2017)

(3) Die Vizebürgermeister und Stadträte der Städte Wels und Steyr sowie die Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 4.500 Einwohner, die am 1. Juli 1998 ihre Funktion ausüben, haben eine allfällige Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 bis längstens 31. August 1998 beim Stadtsenat (Gemeindevorstand) abzugeben.

(4) Stichtag für die erstmalige Festlegung der Zahl der Einwohner nach § 2 Abs. 5 ist der 1. Jänner 1998. Die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Dauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates.

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