§ 31 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2025 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat alle drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jeweils bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres eine Bodenbilanz zu erstellen. Die Bodenbilanz hat insbesondere Angaben überEntfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)

-

die Widmung der Grundflächen im Sinne des Oö.Raumordnungsgesetzes,

-

die Nutzung (z. B. landwirtschaftliche Nutzung, Nutzung als Park, Spielplatz und dgl.) der als „Grünland“ gewidmeten Grundflächen,

-

die im Berichtszeitraum dem „Grünland“ entzogenen Grundflächen,

-

die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Grundflächen

zu enthalten.

Stand vor dem 18.12.2025

In Kraft vom 12.06.1997 bis 18.12.2025

Die Landesregierung hat alle drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jeweils bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres eine Bodenbilanz zu erstellen. Die Bodenbilanz hat insbesondere Angaben überEntfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)

-

die Widmung der Grundflächen im Sinne des Oö.Raumordnungsgesetzes,

-

die Nutzung (z. B. landwirtschaftliche Nutzung, Nutzung als Park, Spielplatz und dgl.) der als „Grünland“ gewidmeten Grundflächen,

-

die im Berichtszeitraum dem „Grünland“ entzogenen Grundflächen,

-

die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Grundflächen

zu enthalten.

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