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Die Landesregierung hat alle drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jeweils bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres eine Bodenbilanz zu erstellen. Die Bodenbilanz hat insbesondere Angaben überEntfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
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Die Landesregierung hat alle drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jeweils bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres eine Bodenbilanz zu erstellen. Die Bodenbilanz hat insbesondere Angaben überEntfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
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