§ 21 Oö. BSG 1991 § 21

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:

1.

das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß § 17;

2.

die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens;

3.

die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;

4.

die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;

5.

die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle;

6.

sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der §§ 1 und 16 erforderlich sind;

7.

die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(2) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des § 29 § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/200710, vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen zweifünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 29 § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/200710, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 35 § 16 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/200710, vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 05.09.2009 bis 31.05.2012

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:

1.

das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß § 17;

2.

die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens;

3.

die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;

4.

die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;

5.

die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle;

6.

sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der §§ 1 und 16 erforderlich sind;

7.

die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(2) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des § 29 § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/200710, vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen zweifünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 29 § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/200710, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 35 § 16 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/200710, vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

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