Art. 3 Oö. GB 1998

Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2025

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 58/2012)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist der für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu leistende Anrechnungsbetrag bis Ende des Jahres 2016 in fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2012 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 6 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten nach dem Enden des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Landesgesetz zu entrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2025

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 58/2012)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist der für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu leistende Anrechnungsbetrag bis Ende des Jahres 2016 in fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2012 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 6 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten nach dem Enden des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Landesgesetz zu entrichten.

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