§ 100 EU-JZG Voraussetzungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Strafverfahrens gegen eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und der Rückkehr nach Österreich nach Rechtsbelehrung zugestimmt hat, von einer Justizbehörde oder einer sonstigen Behörde, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für solche Entscheidungen zuständig ist, eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen, so ist über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaats nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland sicherzustellen und zu überwachen, dass der Betroffene der Anordnung entspricht. Entscheidungen über die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung müssen von einer Justizbehörde getroffen worden sein.
  2. (2)Absatz 2Gelindere Mittel im Sinne von Abs. 1 sind:Gelindere Mittel im Sinne von Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsVerpflichtung des Betroffenen zur Bekanntgabe jedes Wohnsitzwechsels;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;
    3. 3.Ziffer 3Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten, an einem bestimmten Ort aufzuhalten;
    4. 4.Ziffer 4Einschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;
    5. 5.Ziffer 5Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;
    6. 6.Ziffer 6Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der oder den zur Last gelegten Straftat/en in Zusammenhang stehen, zu meiden;
    7. 7.Ziffer 7Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit;
    8. 8.Ziffer 8Verpflichtung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt;
    9. 9.Ziffer 9vorübergehende Abnahme der Kraftfahrzeugsdokumente;
    10. 10.Ziffer 10vorläufige Bewährungshilfe, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 65/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,)

  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz hat die für Entscheidungen nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die keine Justizbehörden sind, durch Verordnung zu verlautbaren.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz einsWurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Strafverfahrens gegen eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und der Rückkehr nach Österreich nach Rechtsbelehrung zugestimmt hat, von einer Justizbehörde oder einer sonstigen Behörde, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für solche Entscheidungen zuständig ist, eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen, so ist über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaats nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland sicherzustellen und zu überwachen, dass der Betroffene der Anordnung entspricht. Entscheidungen über die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung müssen von einer Justizbehörde getroffen worden sein.
  2. (2)Absatz 2Gelindere Mittel im Sinne von Abs. 1 sind:Gelindere Mittel im Sinne von Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsVerpflichtung des Betroffenen zur Bekanntgabe jedes Wohnsitzwechsels;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;
    3. 3.Ziffer 3Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten, an einem bestimmten Ort aufzuhalten;
    4. 4.Ziffer 4Einschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;
    5. 5.Ziffer 5Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;
    6. 6.Ziffer 6Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der oder den zur Last gelegten Straftat/en in Zusammenhang stehen, zu meiden;
    7. 7.Ziffer 7Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit;
    8. 8.Ziffer 8Verpflichtung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt;
    9. 9.Ziffer 9vorübergehende Abnahme der Kraftfahrzeugsdokumente;
    10. 10.Ziffer 10vorläufige Bewährungshilfe, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 65/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,)

  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz hat die für Entscheidungen nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die keine Justizbehörden sind, durch Verordnung zu verlautbaren.

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