§ 57 EU-JZG Voraussetzungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als die Bestimmungen über die Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 55 bis 56b) nicht anzuwenden sind und als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als die Bestimmungen über die Europäische Ermittlungsanordnung (Paragraphen 55 bis 56b) nicht anzuwenden sind und als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Rechtshilfe kann vorbehaltlich der Anwendung des ersten Abschnitts dieses Hauptstücks auf Ersuchen einer Behörde eines Mitgliedstaates für folgende Verfahren geleistet werden:
    1. 1.Ziffer einsin Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;
    2. 2.Ziffer 2in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;
    3. 3.Ziffer 3durch Zustellung von Verfahrensurkunden;
    4. 4.Ziffer 4in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;
    5. 5.Ziffer 5in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,
    6. 6.Ziffer 6in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;
    7. 7.Ziffer 7in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.
  3. (3)Absatz 3Als Behörde im Sinn des Abs. 2 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.Als Behörde im Sinn des Absatz 2, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
  4. (4)Absatz 4§§ 55c, 55e Abs. 1 bis 4 und 55k gelten sinngemäß.Paragraphen 55 c,, 55e Absatz eins bis 4 und 55k gelten sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Die von einem Gericht im ersuchenden Staat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen (§ 134 Z 4 StPO) kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (§ 137 Abs. 1 StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ersuchenden Behörde nicht möglich war, ein Rechtshilfeersuchen vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln.Die von einem Gericht im ersuchenden Staat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen (Paragraph 134, Ziffer 4, StPO) kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (Paragraph 137, Absatz eins, StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ersuchenden Behörde nicht möglich war, ein Rechtshilfeersuchen vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als die Bestimmungen über die Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 55 bis 56b) nicht anzuwenden sind und als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als die Bestimmungen über die Europäische Ermittlungsanordnung (Paragraphen 55 bis 56b) nicht anzuwenden sind und als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Rechtshilfe kann vorbehaltlich der Anwendung des ersten Abschnitts dieses Hauptstücks auf Ersuchen einer Behörde eines Mitgliedstaates für folgende Verfahren geleistet werden:
    1. 1.Ziffer einsin Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;
    2. 2.Ziffer 2in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;
    3. 3.Ziffer 3durch Zustellung von Verfahrensurkunden;
    4. 4.Ziffer 4in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;
    5. 5.Ziffer 5in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,
    6. 6.Ziffer 6in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;
    7. 7.Ziffer 7in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.
  3. (3)Absatz 3Als Behörde im Sinn des Abs. 2 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.Als Behörde im Sinn des Absatz 2, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
  4. (4)Absatz 4§§ 55c, 55e Abs. 1 bis 4 und 55k gelten sinngemäß.Paragraphen 55 c,, 55e Absatz eins bis 4 und 55k gelten sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Die von einem Gericht im ersuchenden Staat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen (§ 134 Z 4 StPO) kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (§ 137 Abs. 1 StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ersuchenden Behörde nicht möglich war, ein Rechtshilfeersuchen vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln.Die von einem Gericht im ersuchenden Staat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen (Paragraph 134, Ziffer 4, StPO) kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (Paragraph 137, Absatz eins, StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ersuchenden Behörde nicht möglich war, ein Rechtshilfeersuchen vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln.

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