§ 39 EU-JZG Voraussetzungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wird unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt:

1.

unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und er

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat;

ab)

seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, einschließlich des Falls, dass er an den Ort dieses Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts und dorthin im Hinblick auf das gegen ihn im Ausstellungsstaat anhängige Strafverfahren oder das in diesem Staat ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder;

bc)

aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines AufenthaltsverbotsAufenthaltsverbotes, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzuges nach Österreich abgeschoben würde; oder

2.

mit Zustimmung des Verurteilten und nur im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, wenn der Verurteilte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat und sein Recht auf Daueraufenthalt oder auf langfristigen Aufenthalt in Österreich aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder

3.

mit Zustimmung des Verurteilten, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, selbst wenn die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht vorliegen, sofern der Verurteilte sein Aufenthaltsrecht in Österreich aufgrund der Verurteilung nicht verliert.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten eine Erklärung nach Abs. 1 Z 2 abgegeben haben.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2014

(1) Eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wird unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt:

1.

unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und er

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat;

ab)

seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, einschließlich des Falls, dass er an den Ort dieses Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts und dorthin im Hinblick auf das gegen ihn im Ausstellungsstaat anhängige Strafverfahren oder das in diesem Staat ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder;

bc)

aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines AufenthaltsverbotsAufenthaltsverbotes, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzuges nach Österreich abgeschoben würde; oder

2.

mit Zustimmung des Verurteilten und nur im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, wenn der Verurteilte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat und sein Recht auf Daueraufenthalt oder auf langfristigen Aufenthalt in Österreich aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder

3.

mit Zustimmung des Verurteilten, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, selbst wenn die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht vorliegen, sofern der Verurteilte sein Aufenthaltsrecht in Österreich aufgrund der Verurteilung nicht verliert.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten eine Erklärung nach Abs. 1 Z 2 abgegeben haben.

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