Eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wird unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt:
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 65/2025)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,)
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