§ 42 EU-JZG Voraussetzungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Vollstreckung einer von einem inländischen Gericht nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, in einem anderen Mitgliedstaat ist unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu erwirken:

1.

unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten und des Vollstreckungsstaats, wenn der Verurteilte die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt unddieser

a)

im Vollstreckungsstaatdie Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt und in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, einschließlich des Falls, dass er zu diesem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Hinblick auf das gegen ihn im Inland anhängige Strafverfahren oder das im Inland ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder;

b)

seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat hat und dorthin im Hinblick auf das gegen ihn im Inland anhängige Strafverfahren oder das in Österreich ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist;

bc)

aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines AufenthaltsverbotsAufenthaltsverbotes, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des StrafvollzugesStraf- oder Maßnahmenvollzuges in den Vollstreckungsstaat abgeschoben würde;

2.

mit Zustimmung des Verurteilten und sofern der Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, wenn der Verurteilte nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Staat hat und sein Recht auf Daueraufenthalt bzw. auf langfristigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder

3.

mit Zustimmung des Verurteilten und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn ungeachtet des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Z 1 und 2 aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zum Vollstreckungsstaat von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung in diesem Staat der Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten dient.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten eine Erklärung nach Abs. 1 Z 2 abgegeben haben.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2014

(1) Die Vollstreckung einer von einem inländischen Gericht nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, in einem anderen Mitgliedstaat ist unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu erwirken:

1.

unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten und des Vollstreckungsstaats, wenn der Verurteilte die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt unddieser

a)

im Vollstreckungsstaatdie Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt und in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, einschließlich des Falls, dass er zu diesem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Hinblick auf das gegen ihn im Inland anhängige Strafverfahren oder das im Inland ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder;

b)

seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat hat und dorthin im Hinblick auf das gegen ihn im Inland anhängige Strafverfahren oder das in Österreich ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist;

bc)

aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines AufenthaltsverbotsAufenthaltsverbotes, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des StrafvollzugesStraf- oder Maßnahmenvollzuges in den Vollstreckungsstaat abgeschoben würde;

2.

mit Zustimmung des Verurteilten und sofern der Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, wenn der Verurteilte nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Staat hat und sein Recht auf Daueraufenthalt bzw. auf langfristigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder

3.

mit Zustimmung des Verurteilten und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn ungeachtet des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Z 1 und 2 aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zum Vollstreckungsstaat von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung in diesem Staat der Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten dient.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten eine Erklärung nach Abs. 1 Z 2 abgegeben haben.

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