§ 2a EU-JZG Erklärungen und Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.12.2025
§ 2a.Paragraph 2 a,

Erklärungen der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Bundesgesetz verwiesen wird, und die zuständigen Vollstreckungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind der Homepage des Europäischen Justiziellen Netzwerks (§§ 69 f) zu entnehmen. Erklärungen der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Bundesgesetz verwiesen wird, und die zuständigen Vollstreckungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind der Homepage des Europäischen Justiziellen Netzwerks (Paragraphen 69, f) zu entnehmen.

In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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