§ 8a EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.12.2025
§ 8a.Paragraph 8 a,

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann für unzulässig erklärt werden, wenn die betroffene Person wegen derselben Tat von einem Staat, der nicht an Art. 54 SDÜ gebunden ist, vom Internationalen Strafgerichtshof oder von einem anderen internationalen Gericht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates oder dem für die Vollstreckung maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen nicht mehr vollstreckt werden kann, und eine neuerliche Verfolgung oder Vollstreckung nicht im Interesse der Rechtspflege oder aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann für unzulässig erklärt werden, wenn die betroffene Person wegen derselben Tat von einem Staat, der nicht an Artikel 54, SDÜ gebunden ist, vom Internationalen Strafgerichtshof oder von einem anderen internationalen Gericht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates oder dem für die Vollstreckung maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen nicht mehr vollstreckt werden kann, und eine neuerliche Verfolgung oder Vollstreckung nicht im Interesse der Rechtspflege oder aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist.

In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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