(1) Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, ist sogleich schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren (§ 171 Abs. 4 StPO). Die Belehrung hat jedenfalls zu umfassen:
1. | Das Recht, anlässlich der Vernehmung durch das Gericht über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls informiert zu werden (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG); | |||||||||
2. | das Recht, eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls zu erhalten (§ 56 StPO); | |||||||||
3. | das Recht, im Fall der Festnahme einen Verteidiger beizuziehen (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG, § 59 StPO), sowie das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; § 18, § 29 Abs. 4 ARHG, § 61 Abs. 1 StPO); | |||||||||
4. | die Möglichkeit, sich mit der Übergabe nach Beratung mit einem Verteidiger frühestens in der ersten Haftverhandlung einverstanden zu erklären, und die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung (vereinfachte Übergabe; § 20, § 32 Abs. 1 bis 3 ARHG); | |||||||||
5. | das Recht, im Ausstellungsstaat durch einen Verteidiger vertreten zu werden, dessen Aufgabe darin besteht, den inländischen Verteidiger durch Information und Beratung zu unterstützen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn die betroffene Person von dem in § 16a Abs. 1 Z 5 erwähnten Recht Gebrauch machen will und im Ausstellungsstaat noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist.
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