§ 19a EU-JZG Vernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Bis zur Entscheidung über die Übergabe ist auf Ersuchen der ausstellenden Justizbehörde die betroffene Person

1.

zu vernehmen, wobei die §§ 55h und 55k sinngemäß anzuwenden sind, oder

2.

vorübergehend zu überstellen, wenn ihre Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden kann; § 26 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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