§ 19 EU-JZG Prüfung des Europäischen Haftbefehls

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13) sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.Die Voraussetzungen für eine Übergabe (Paragraphen 4, bis 13) sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Ist das Gericht der Ansicht, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Justizbehörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so hat es von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen. Für das Einlangen der zusätzlichen Angaben ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Entscheidungsfristen nach den §§ 20 und 21 bleiben dadurch unverändert.Ist das Gericht der Ansicht, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Justizbehörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so hat es von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen. Für das Einlangen der zusätzlichen Angaben ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Entscheidungsfristen nach den Paragraphen 20 und 21 bleiben dadurch unverändert.
  3. (3)Absatz 3Ist die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft oder hat die betroffene Person dagegen begründete Einwände erhoben, so hat das Gericht nach Abs. 2 vorzugehen, wenn sonst die Übergabe unzulässig wäre.Ist die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A, offensichtlich fehlerhaft oder hat die betroffene Person dagegen begründete Einwände erhoben, so hat das Gericht nach Absatz 2, vorzugehen, wenn sonst die Übergabe unzulässig wäre.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 20, BGBl. I Nr. 65/2025)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,)

In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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