Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.12.2025
(1)Absatz einsEin Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.
(2)Absatz 2Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach § 29 ARHG sinngemäß.Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach Paragraph 29, ARHG sinngemäß.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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