§ 18 EU-JZG Übergabehaft

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach Art. 95 desim Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997,Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.Ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach Artikel 95, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.
  2. (2)Absatz 2Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach § 29 ARHG sinngemäß.Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach Paragraph 29, ARHG sinngemäß.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz einsEin Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach Art. 95 desim Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997,Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.Ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach Artikel 95, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.
  2. (2)Absatz 2Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach § 29 ARHG sinngemäß.Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach Paragraph 29, ARHG sinngemäß.

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