§ 1 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Anwendungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 1 EU-JZG Anwendungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.12.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasstDieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,). Diese Zusammenarbeit umfasst
1.Ziffer einsdie Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
a)Litera aÜbergabe von Personen;
b)Litera bSicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
c)Litera cVollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
d)Litera dVollstreckung von Geldsanktionen;
e)Litera eÜberwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
f)Litera fÜberwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel;
g)Litera gAnerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen, und
h)Litera hAnerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.
2.Ziffer 2die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
3.Ziffer 3die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
(2)Absatz 2Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, sinngemäß.
(3)Absatz 3Erachtet es die Staatsanwaltschaft für eine Entscheidung, die sie in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz zu treffen hat, für erforderlich, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen, so hat sie unter begründeter Anführung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen das Gericht zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht an Stelle der Staatsanwaltschaft die Entscheidung mit Beschluss zu treffen. Das Gericht kann mit Verfügung die Befassung als offensichtlich unbegründet ablehnen; dagegen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Absatz 4Auf Rechtsmittel gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, ABl. Nr. L 2023/2844 vom 27.12.2023, sind anzuwenden:Auf Rechtsmittel gemäß Artikel 6, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, ABl. Nr. L 2023/2844 vom 27.12.2023, sind anzuwenden:
1.Ziffer einsdie §§ 106 und 107 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung der Staatsanwaltschaft richtet;die Paragraphen 106, und 107 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung der Staatsanwaltschaft richtet;
2.Ziffer 2die §§ 87 bis 89 StPO, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung des Gerichts richtet.die Paragraphen 87 bis 89 StPO, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung des Gerichts richtet.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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