§ 8 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn die gesuchte Persondas Recht gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht gemäß Artikel 54, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde.

  1. 1.Ziffer einsvon einem Gericht eines Mitgliedstaats rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,
  2. 2.Ziffer 2von einer Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Tat zumindest teilweise begangen wurde, durch eine endgültige Entscheidung mit den Wirkungen nach § 7 Abs. 1 außer Verfolgung gesetzt wurde,von einer Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Tat zumindest teilweise begangen wurde, durch eine endgültige Entscheidung mit den Wirkungen nach Paragraph 7, Absatz eins, außer Verfolgung gesetzt wurde,
  3. 3.Ziffer 3von einem Gericht eines Drittstaats verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,
  4. 4.Ziffer 4im Tatortstaat rechtskräftig freigesprochen wurde, oder
  5. 5.Ziffer 5vom Internationalen Strafgerichtshof, vom Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien oder vom Internationalen Gericht für Ruanda rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.10.2025
§ 8.Paragraph 8,

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn die gesuchte Persondas Recht gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht gemäß Artikel 54, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde.

  1. 1.Ziffer einsvon einem Gericht eines Mitgliedstaats rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,
  2. 2.Ziffer 2von einer Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Tat zumindest teilweise begangen wurde, durch eine endgültige Entscheidung mit den Wirkungen nach § 7 Abs. 1 außer Verfolgung gesetzt wurde,von einer Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Tat zumindest teilweise begangen wurde, durch eine endgültige Entscheidung mit den Wirkungen nach Paragraph 7, Absatz eins, außer Verfolgung gesetzt wurde,
  3. 3.Ziffer 3von einem Gericht eines Drittstaats verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,
  4. 4.Ziffer 4im Tatortstaat rechtskräftig freigesprochen wurde, oder
  5. 5.Ziffer 5vom Internationalen Strafgerichtshof, vom Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien oder vom Internationalen Gericht für Ruanda rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

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