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Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn die gesuchte Persondas Recht gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht gemäß Artikel 54, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde.
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn die gesuchte Persondas Recht gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht gemäß Artikel 54, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde.