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§ 5 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen Unionsbürgeranderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen Unionsbürgeranderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn
§ 5 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen Unionsbürgeranderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen Unionsbürgeranderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn