§ 5a EU-JZG Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen andere Staatsangehörige

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
§ 5a.Paragraph 5 a,

§ 5 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen Unionsbürgeranderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen Unionsbürgeranderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Unionsbürgerandere Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. 2.Ziffer 2davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und
  3. 3.Ziffer 3er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.10.2025
§ 5a.Paragraph 5 a,

§ 5 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen Unionsbürgeranderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen Unionsbürgeranderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Unionsbürgerandere Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. 2.Ziffer 2davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und
  3. 3.Ziffer 3er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

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