§ 30 EU-JZG Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang II dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang römisch II dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzenübersetzen,sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren.Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen,sofern dieser nicht erklärt hat (Paragraph 2 a,), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 65/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,)

  3. (3)Absatz 3Wenn Mitgliedstaaten den Europäischen Haftbefehl auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz einsDer Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang II dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang römisch II dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzenübersetzen,sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren.Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen,sofern dieser nicht erklärt hat (Paragraph 2 a,), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 65/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,)

  3. (3)Absatz 3Wenn Mitgliedstaaten den Europäischen Haftbefehl auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.

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