§ 67 EU-JZG Verständigungspflichten

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1727 vorgesehenen Verständigungspflichten sind für die Dauer des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft und nach Einbringung der Anklage vom Gericht wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 3,) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach Paragraphen 278 b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.
  3. (2)Absatz 2Die in Art. 21a der Verordnung (EU) 2018/1727 angeordneten Verständigungen wegen Taten nach den §§ 278b bis 278g und 282a StGB sind von der Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaften haben dieser die dafür erforderlichen Informationen gemäß § 8 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zu übermitteln.Die in Artikel 21 a, der Verordnung (EU) 2018/1727 angeordneten Verständigungen wegen Taten nach den Paragraphen 278 b bis 278g und 282a StGB sind von der Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 3,) vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaften haben dieser die dafür erforderlichen Informationen gemäß Paragraph 8, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zu übermitteln.
  4. (3)Absatz 3Können die in § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.Können die in Paragraph 20, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 2, vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz einsDie in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1727 vorgesehenen Verständigungspflichten sind für die Dauer des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft und nach Einbringung der Anklage vom Gericht wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 3,) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach Paragraphen 278 b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.
  3. (2)Absatz 2Die in Art. 21a der Verordnung (EU) 2018/1727 angeordneten Verständigungen wegen Taten nach den §§ 278b bis 278g und 282a StGB sind von der Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaften haben dieser die dafür erforderlichen Informationen gemäß § 8 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zu übermitteln.Die in Artikel 21 a, der Verordnung (EU) 2018/1727 angeordneten Verständigungen wegen Taten nach den Paragraphen 278 b bis 278g und 282a StGB sind von der Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 3,) vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaften haben dieser die dafür erforderlichen Informationen gemäß Paragraph 8, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zu übermitteln.
  4. (3)Absatz 3Können die in § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.Können die in Paragraph 20, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 2, vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.

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