§ 22 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

IV. Überführung und Enterdigung von Leichen

§ 22

Überführung; allgemeines

(1) Unter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4 durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung einer Leiche über die Grenzen des Landes Oberösterreich hinaus ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, es sei denn, die Leiche wird

1.

in die dem Sterbeort nächstgelegene Feuerbestattungsanlage außerhalb Oberösterreichs,

2.

in eine Nachbargemeinde des Sterbeortes,

3.

zur Vornahme der Obduktion oder

4.

in ein anatomisches Universitätsinstitut

überführt. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(2) Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Landes Oberösterreich ist eine BewilligungBehörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung am Totenbeschauschein vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(32) Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 21 Abs. 1.

(43) Das Überbringen von Leichen in photographische Ateliers ist verboten.

(54) Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland nach Oberösterreich überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung in Oberösterreich keiner weiteren Bewilligung.

(65) Für die Leichenbeförderung im Grenzverkehr wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, verwiesen.

(76) Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(87) Das Leichenbestattungsunternehmen, das die Überführung besorgt, hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. In den Fällen des § 24 Abs. 2 obliegt diese Verständigungspflicht der zur Überführung berechtigten Person. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 20.04.1985 bis 31.07.2002

IV. Überführung und Enterdigung von Leichen

§ 22

Überführung; allgemeines

(1) Unter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4 durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung einer Leiche über die Grenzen des Landes Oberösterreich hinaus ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, es sei denn, die Leiche wird

1.

in die dem Sterbeort nächstgelegene Feuerbestattungsanlage außerhalb Oberösterreichs,

2.

in eine Nachbargemeinde des Sterbeortes,

3.

zur Vornahme der Obduktion oder

4.

in ein anatomisches Universitätsinstitut

überführt. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(2) Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Landes Oberösterreich ist eine BewilligungBehörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung am Totenbeschauschein vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(32) Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 21 Abs. 1.

(43) Das Überbringen von Leichen in photographische Ateliers ist verboten.

(54) Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland nach Oberösterreich überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung in Oberösterreich keiner weiteren Bewilligung.

(65) Für die Leichenbeförderung im Grenzverkehr wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, verwiesen.

(76) Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(87) Das Leichenbestattungsunternehmen, das die Überführung besorgt, hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. In den Fällen des § 24 Abs. 2 obliegt diese Verständigungspflicht der zur Überführung berechtigten Person. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

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