§ 25 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

§ 25

Bewilligung

(1) Dem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.

(2) Die BezirksverwaltungsbehördeBehörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben sind, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Der Leichenpaß und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Leichenbestattungsunternehmen, im Falle des § 24 Abs. 2 der ansuchenden Partei, auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(3) Das die Überführung der Leiche durchführende Leichenbestattungsunternehmen bzw. die Partei hat nach Einlangen der Leiche an dem Bestimmungsort den Leichenpaß der für diesen Ort zuständigen BezirksverwaltungsbehördeBehörde zu übersenden. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

(4) Der Leichenpaß hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung zu enthalten. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 20.04.1985 bis 31.07.2002

§ 25

Bewilligung

(1) Dem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.

(2) Die BezirksverwaltungsbehördeBehörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben sind, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Der Leichenpaß und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Leichenbestattungsunternehmen, im Falle des § 24 Abs. 2 der ansuchenden Partei, auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(3) Das die Überführung der Leiche durchführende Leichenbestattungsunternehmen bzw. die Partei hat nach Einlangen der Leiche an dem Bestimmungsort den Leichenpaß der für diesen Ort zuständigen BezirksverwaltungsbehördeBehörde zu übersenden. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

(4) Der Leichenpaß hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung zu enthalten. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

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