§ 25 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben sind, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Der LeichenpaßLeichenpass und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Leichenbestattungsunternehmen, im Falle des § 24 Abs. 2 der ansuchenden Partei,Bestattungsunternehmen auszufolgen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002, LGBl.Nr. 63/200232/2024)Die Behörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben sind, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Der LeichenpaßLeichenpass und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Leichenbestattungsunternehmen, im Falle des Paragraph 24, Absatz 2, der ansuchenden Partei,Bestattungsunternehmen auszufolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)
  3. (3)Absatz 3Das die Überführung der Leiche durchführende Leichenbestattungsunternehmen bzw. die ParteiBestattungsunternehmen hat nach dem Einlangen der Leiche an demam Bestimmungsort den LeichenpaßLeichenpass der für diesen Ort zuständigen Behörde zu übersendenübermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, LGBl.Nr. 84/199363/2002, 63/200232/2024)Das die Überführung der Leiche durchführende Leichenbestattungsunternehmen bzw. die ParteiBestattungsunternehmen hat nach dem Einlangen der Leiche an demam Bestimmungsort den LeichenpaßLeichenpass der für diesen Ort zuständigen Behörde zu übersendenübermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)
  4. (4)Absatz 4Der LeichenpaßLeichenpass hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung zu enthalten. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)Der LeichenpaßLeichenpass hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung zu enthalten. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben sind, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Der LeichenpaßLeichenpass und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Leichenbestattungsunternehmen, im Falle des § 24 Abs. 2 der ansuchenden Partei,Bestattungsunternehmen auszufolgen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002, LGBl.Nr. 63/200232/2024)Die Behörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben sind, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Der LeichenpaßLeichenpass und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Leichenbestattungsunternehmen, im Falle des Paragraph 24, Absatz 2, der ansuchenden Partei,Bestattungsunternehmen auszufolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)
  3. (3)Absatz 3Das die Überführung der Leiche durchführende Leichenbestattungsunternehmen bzw. die ParteiBestattungsunternehmen hat nach dem Einlangen der Leiche an demam Bestimmungsort den LeichenpaßLeichenpass der für diesen Ort zuständigen Behörde zu übersendenübermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, LGBl.Nr. 84/199363/2002, 63/200232/2024)Das die Überführung der Leiche durchführende Leichenbestattungsunternehmen bzw. die ParteiBestattungsunternehmen hat nach dem Einlangen der Leiche an demam Bestimmungsort den LeichenpaßLeichenpass der für diesen Ort zuständigen Behörde zu übersendenübermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)
  4. (4)Absatz 4Der LeichenpaßLeichenpass hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung zu enthalten. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)Der LeichenpaßLeichenpass hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung zu enthalten. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)

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