(1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ista)Litera aOIB-Richtlinie: eine vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossene und im Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) veröffentlichte Richtlinie; die OIB-Richtlinien sind im Internet auch auf der Homepage des Landes Vor... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Verbindung steht.(2)Absatz 2Eine Verwechslung von Nutzwasser und Wasser für den menschlichen Gebrauch ist durch geeignete Maßnahm... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Wasser für den menschlichen Gebrauch verfügen.(2)Absatz 2Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z.B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Was... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen in den §§ 12 bis 25 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2019, eingehalten wird. Ungeachtet dessen ist § 20 Abs. 4 einzuhalten.Den in den Paragraphen 12 bis 25 festgelegten Anforderungen wird ... mehr lesen...
Im Sinne dieses Unterabschnitts ist:a)Litera agrößere Renovierung: eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudew... mehr lesen...
Prioritäre Örtlichkeiten sind Bauwerke, bei denen es sich nicht um einen Haushalt, sondern insbesondere um öffentlich genutzte Bauwerke, wie Kranken- und Kuranstalten, Pflege- und Altenwohnheime, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen oder Strafvollzugsanstalten handelt, sowie Bauw... mehr lesen...
(1)Absatz einsHeizungsanlagen und kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Verfügungsberechtigten der Anlage regelmäßig, spätestens jedoch vier Jahre nach der Inbetriebnahme oder der letztmaligen Überprüfung der Anlage einer Inspektion ... mehr lesen...
(1)Absatz einsKlimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkühlleistung von mehr als 70 kW sind vom Verfügungsberechtigten der Anlage regelmäßig, spätestens jedoch vier Jahre nach der Inbetriebnahme oder der letztmaligen Überprüfung der Anlage einer Inspektion durch Fachp... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den vor dem 1. Jänner 2013 eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung weiter anzuwenden.(2)Absatz 2Für Planabweichungen zu Bauvorhaben nach Abs. 1, die für sich genommen frei sind und allfälligen Auflagen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land und die Gemeinden sollen ein Inventar der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen genutzten Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, erstellen, eine Bestandsanalyse zum energetischen Zustand dieser Gebäude durchführen, die Gesamtenergie... mehr lesen...
Bei der Änderung bestehender Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude oder der Änderung der Verwendung solcher Gebäude gelten die folgenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien, auf die in den §§ 26, 35 und 39 verwiesen wird, nicht: Bei der Änderung bestehender Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude oder der Änder... mehr lesen...
Paragraph 3, Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 72,67 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 2 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:1.Ziffer einsin öffentlichen Krankenanstalten die ärztliche Leitung oder die von ihr zur Durchführung der Totenbeschau bestimmten, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte der Krankenanstalt;2.Ziffer 2außerhalb von ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeindeamt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstatt... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Person ist verpflichtet, die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle zur Feststellung der Todesursache dienenden Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Ärztinnen und Ärzte, die die Verstorbene b... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche vom Sterbe- oder Fundort an einen anderen zur Totenbeschau geeigneten Ort gebracht werden, wenn1.Ziffer einsdie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer keine Zweifel hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am St... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat die Totenbeschau binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige vorzunehmen.(2)Absatz 2Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob der Tod eingetreten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBesteht der Verdacht, dass kein natürlicher Tod vorliegt, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei zu erstatten.(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat auf Grund der vorgenommenen Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen:1.Ziffer einsdie Identität der verstorbenen Person (zumindest Vor- und Familienname, Geschlecht und Geburtsda... mehr lesen...
(1)Absatz einsSind die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch die Staatsanwaltschaft nicht gegeben, hat die Behörde die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzelne operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Die Bestimmungen über Obdukt... mehr lesen...
Eine thanatopraktische Behandlung darf erst nach erfolgter Totenbeschau in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Die Durchführung der Thanatopraxie ist vom Bestattungsunternehmen der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Leiche beigesetzt oder eingeäschert wird, zu mel... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Leiche ist nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten. Eine spätere Bestattung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach der Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) darf eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden. Diese Zustimmung darf nicht erteilt werden, w... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Bestattungsart kommt die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht.(2)Absatz 2Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Liegt kein eindeutig erkennbarer Wille der bzw. des Versto... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft sind, soweit nicht nach Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zulässig.Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft sind, soweit nicht nach Absatz 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zuläss... mehr lesen...
(1)Absatz einsLeichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß Paragraph 31, bewilligt wurde.(2)Absatz 2Eine Leiche darf nur eingeäsc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß § 21a eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsan... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4 oder die Thanatopraxie durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist ... mehr lesen...
Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.(2)Absatz 2Die Behörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Aufla... mehr lesen...
Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des § 22 Abs. 4 bis 7, des § 23, des § 24 und des § 25 Abs. 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Lei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde. (Anm: LGBL.Nr. 32/2024)Die Errichtung, wesentliche Änderung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung und die wesentliche Änderung einer Leichenhalle (Leichenkammer) bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn1.Ziffer einsdie Leichenhalle (Leichenkammer) den Erfordernissen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Inhaber einer kommunalen Bestattungsanlage gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 sowie Betreiberinnen bzw. Betreiber privater Bestattungsanlagen gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 dürfen die Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Best... mehr lesen...
Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:1.Ziffer einsdie von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und III, des § 26 sowie d... mehr lesen...
Soweit durch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerberechts, des Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgeh... mehr lesen...
(1)Absatz einsLandesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetz... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen ist, gelten diese in de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.(2)Absatz 2Das Amt eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durcha)Litera aAblauf jenes Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vol... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werd... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben bei Erstwidmungen von Bauland durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere durch Festlegung einer Befristung nach Abs. 2 oder Abschluss von Verträgen nach Abs. 3 eine rasche Bebauung durch Hauptgebäude sicherzustellen. Dies gilt nicht für die Widmungsarten Bauland... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.(2)Absatz 2Für die strategische Umweltprüfung ist der Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu er... mehr lesen...
(1)Absatz einsNiederösterreich besteht aus den fünf Hauptregionen Industrieviertel, Mostviertel, NÖ Mitte, Waldviertel und Weinviertel. Die Hauptregion ist die räumliche Abstimmungsebene von Interessen des Landes und der Gemeinden im Bereich der Regionalentwicklung, insbesondere zu den Themen Ort... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten eines sie betreffenden rechtswirksamen regionalen Raumordnungsprogrammes ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen oder dieses entsprechend zu ändern. Die Kosten für die Erstellung oder Änderung eines örtlich... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:-Strichaufzählung mehr lesen...
(Verfassungsbestimmung)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 21/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1991... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2024 § 0 gültig von 23.03.2017 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2017 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in Landesgesetzen auf durch § 84 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985, auf Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 oder auf Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes verwiesen wird, treten an die Stelle der verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 73 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heran... mehr lesen...
Ruhegenuss(1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.Diese Summe erhöht sich1.Ziffer einsum die Nebengebüh... mehr lesen...
Nebengebührenwerten(1)Absatz einsFolgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebüh... mehr lesen...
Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitp... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2024 § 0 gültig von 01.01.2023 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 17/2023 ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsdie Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000 S. 22,die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 31 Abs. 4 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 31, Absatz 4, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(3)Absatz 3Bis zum... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burge... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 2a auf dem Markt bereitstellt;ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2 a, auf dem Markt bereitstellt;2.Ziffer 2eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsb... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist1.Ziffer einsdie Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und2.Ziffer 2das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die V... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2010, ausgenommen dessen Abs. 3 lit. c, betraut.Das Österreichische Institut für... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.(2)Absatz 2Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unter... mehr lesen...
Bauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) v... mehr lesen...
(1)Absatz einsRegelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 09.03.2011 S. 5, sowie nationale technisch... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 26.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2024 § 0 gültig von 01.11.2023 bis 25.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 74/2023 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:1.Ziffer einsVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011, S. 5;Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingu... mehr lesen...
(1)Absatz einsWurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin oder des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, w... mehr lesen...
für die Ökodesign-Anforderungen gelten(1)Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das1.Ziffer einsmit der CE-Kennzeichnung nach § 16e versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in § 16e vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in Paragraph 16 e, vorgesehenen CE... mehr lesen...
Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anfo... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EG- bzw. EU-Konformitätserkl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Herstellerin oder der Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschläg... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖkodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Abs. 2) festgelegt werden.Ökodesi... mehr lesen...
für die Ökodesign-Anforderungen gelten(1)Absatz einsEine Wirtschaftsakteurin oder ein Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wennEine Wirtschaft... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte.(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Wirtschaftsakteure von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz im Burgenland.(3)Absatz 3Ein Bauprodukt ist energieverbrauchsrel... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bew... mehr lesen...