Gesetzesaktualisierungen

153 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 11-20 von 153

27 Paragrafen zu Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 (Oö. LBG 1985) aktualisiert


§ 1 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsJede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 2 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65... mehr lesen...


§ 2 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsZur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:1.Ziffer einsin öffentlichen Krankenanstalten die ärztliche Leitung oder die von ihr zur Durchführung der Totenbeschau bestimmten, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte der Krankenanstalt;2.Ziffer 2außerhalb von ... mehr lesen...


§ 3 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsJeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeindeamt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstatt... mehr lesen...


§ 4 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsJede Person ist verpflichtet, die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle zur Feststellung der Todesursache dienenden Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Ärztinnen und Ärzte, die die Verstorbene b... mehr lesen...


§ 5 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsVor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche vom Sterbe- oder Fundort an einen anderen zur Totenbeschau geeigneten Ort gebracht werden, wenn1.Ziffer einsdie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer keine Zweifel hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am St... mehr lesen...


§ 6 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat die Totenbeschau binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige vorzunehmen.(2)Absatz 2Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob der Tod eingetreten ... mehr lesen...


§ 7 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsBesteht der Verdacht, dass kein natürlicher Tod vorliegt, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei zu erstatten.(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die ... mehr lesen...


§ 8 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat auf Grund der vorgenommenen Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen:1.Ziffer einsdie Identität der verstorbenen Person (zumindest Vor- und Familienname, Geschlecht und Geburtsda... mehr lesen...


§ 10 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsSind die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch die Staatsanwaltschaft nicht gegeben, hat die Behörde die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist ... mehr lesen...


§ 13 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzelne operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Die Bestimmungen über Obdukt... mehr lesen...


§ 14 Oö. LBG 1985

Eine thanatopraktische Behandlung darf erst nach erfolgter Totenbeschau in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Die Durchführung der Thanatopraxie ist vom Bestattungsunternehmen der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Leiche beigesetzt oder eingeäschert wird, zu mel... mehr lesen...


§ 15 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsJede Leiche ist nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten. Eine spätere Bestattung ... mehr lesen...


§ 16 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsNach der Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) darf eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden. Diese Zustimmung darf nicht erteilt werden, w... mehr lesen...


§ 17 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsAls Bestattungsart kommt die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht.(2)Absatz 2Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Liegt kein eindeutig erkennbarer Wille der bzw. des Versto... mehr lesen...


§ 18 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft sind, soweit nicht nach Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zulässig.Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft sind, soweit nicht nach Absatz 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zuläss... mehr lesen...


§ 20 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsLeichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß Paragraph 31, bewilligt wurde.(2)Absatz 2Eine Leiche darf nur eingeäsc... mehr lesen...


§ 21 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß § 21a eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsan... mehr lesen...


§ 22 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsUnter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4 oder die Thanatopraxie durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist ... mehr lesen...


§ 24 Oö. LBG 1985

Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen ... mehr lesen...


§ 25 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.(2)Absatz 2Die Behörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Aufla... mehr lesen...


§ 27 Oö. LBG 1985

Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des § 22 Abs. 4 bis 7, des § 23, des § 24 und des § 25 Abs. 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Lei... mehr lesen...


§ 31 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde. (Anm: LGBL.Nr. 32/2024)Die Errichtung, wesentliche Änderung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen... mehr lesen...


§ 32 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie Errichtung und die wesentliche Änderung einer Leichenhalle (Leichenkammer) bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn1.Ziffer einsdie Leichenhalle (Leichenkammer) den Erfordernissen ... mehr lesen...


§ 33 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsEine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Inhaber einer kommunalen Bestattungsanlage gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 sowie Betreiberinnen bzw. Betreiber privater Bestattungsanlagen gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 dürfen die Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet... mehr lesen...


§ 39 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsWer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Best... mehr lesen...


§ 40 Oö. LBG 1985

Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:1.Ziffer einsdie von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und III, des § 26 sowie d... mehr lesen...


§ 41 Oö. LBG 1985

Soweit durch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerberechts, des Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgeh... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Landesverwaltungsgerichtsgesetz (LVwG-G) aktualisiert


§ 5 LVwG-G

(1)Absatz einsDie Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.(2)Absatz 2Das Amt eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durcha)Litera aAblauf jenes Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vol... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

6 Paragrafen zu NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) aktualisiert


§ 14 NÖ ROG 2014 Flächenwidmungsplan

(1)Absatz einsDer Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werd... mehr lesen...


§ 17 NÖ ROG 2014

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben bei Erstwidmungen von Bauland durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere durch Festlegung einer Befristung nach Abs. 2 oder Abschluss von Verträgen nach Abs. 3 eine rasche Bebauung durch Hauptgebäude sicherzustellen. Dies gilt nicht für die Widmungsarten Bauland... mehr lesen...


§ 24 NÖ ROG 2014

(1)Absatz einsBei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.(2)Absatz 2Für die strategische Umweltprüfung ist der Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu er... mehr lesen...


§ 28 NÖ ROG 2014

(1)Absatz einsNiederösterreich besteht aus den fünf Hauptregionen Industrieviertel, Mostviertel, NÖ Mitte, Waldviertel und Weinviertel. Die Hauptregion ist die räumliche Abstimmungsebene von Interessen des Landes und der Gemeinden im Bereich der Regionalentwicklung, insbesondere zu den Themen Ort... mehr lesen...


§ 53 NÖ ROG 2014

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten eines sie betreffenden rechtswirksamen regionalen Raumordnungsprogrammes ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen oder dieses entsprechend zu ändern. Die Kosten für die Erstellung oder Änderung eines örtlich... mehr lesen...


§ 54 NÖ ROG 2014

Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:-Strichaufzählung mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001 (Bgld. BSchG 2001) aktualisiert


§ 106 Bgld. BSchG 2001 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(Verfassungsbestimmung)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 21/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1991... mehr lesen...


Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001 (Bgld. BSchG 2001) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2024 § 0 gültig von 23.03.2017 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2017 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz (Bgld. ADG) aktualisiert


§ 37 Bgld. ADG Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsdie Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000 S. 22,die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendu... mehr lesen...


§ 36 Bgld. ADG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 31 Abs. 4 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 31, Absatz 4, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(3)Absatz 3Bis zum... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

21 Paragrafen zu Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 (Bgld. BPMG 2016) aktualisiert


§ 27 Bgld. BPMG 2016 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burge... mehr lesen...


§ 26 Bgld. BPMG 2016 Strafbestimmungen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 2a auf dem Markt bereitstellt;ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2 a, auf dem Markt bereitstellt;2.Ziffer 2eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Ver... mehr lesen...


§ 22 Bgld. BPMG 2016 Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

(1)Absatz einsBauprodukte, die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsb... mehr lesen...


§ 21 Bgld. BPMG 2016 Verarbeitung von Daten

(1)Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist1.Ziffer einsdie Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und2.Ziffer 2das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die V... mehr lesen...


§ 19 Bgld. BPMG 2016 Marktüberwachungsbehörde

(1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2010, ausgenommen dessen Abs. 3 lit. c, betraut.Das Österreichische Institut für... mehr lesen...


§ 18 Bgld. BPMG 2016 Anwendungsbereich

(1)Absatz einsBauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.(2)Absatz 2Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unter... mehr lesen...


§ 12 Bgld. BPMG 2016 Anforderungen für die Verwendung

Bauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) v... mehr lesen...


§ 2 Bgld. BPMG 2016 Begriffsbestimmung

(1)Absatz einsRegelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 09.03.2011 S. 5, sowie nationale technisch... mehr lesen...


Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 (Bgld. BPMG 2016) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 26.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2024 § 0 gültig von 01.11.2023 bis 25.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 74/2023 ... mehr lesen...


§ 29 Bgld. BPMG 2016 Umsetzungshinweis

(1)Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:1.Ziffer einsVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011, S. 5;Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingu... mehr lesen...


§ 25a Bgld. BPMG 2016 Kostentragung

(1)Absatz einsWurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin oder des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschä... mehr lesen...


§ 22c Bgld. BPMG 2016 Freier Warenverkehr

(1)Absatz einsDas Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, w... mehr lesen...


§ 22b Bgld. BPMG 2016 Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde bei Bauprodukten,

für die Ökodesign-Anforderungen gelten(1)Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das1.Ziffer einsmit der CE-Kennzeichnung nach § 16e versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen ... mehr lesen...


§ 22a Bgld. BPMG 2016 Konformitätsvermutung bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

(1)Absatz einsWurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in § 16e vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in Paragraph 16 e, vorgesehenen CE... mehr lesen...


§ 16f Bgld. BPMG 2016 Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher

Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anfo... mehr lesen...


§ 16e Bgld. BPMG 2016 CE-Kennzeichnung

(1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EG- bzw. EU-Konformitätserkl... mehr lesen...


§ 16d Bgld. BPMG 2016 Konformitätsbewertung, EG- bzw. EU-Konformitätserklärung

(1)Absatz einsDie Herstellerin oder der Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschläg... mehr lesen...


§ 16c Bgld. BPMG 2016 Ökodesign-Anforderungen

(1)Absatz einsÖkodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Abs. 2) festgelegt werden.Ökodesi... mehr lesen...


§ 16b Bgld. BPMG 2016 Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauprodukten,

für die Ökodesign-Anforderungen gelten(1)Absatz einsEine Wirtschaftsakteurin oder ein Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wennEine Wirtschaft... mehr lesen...


§ 16a Bgld. BPMG 2016 Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte.(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Wirtschaftsakteure von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz im Burgenland.(3)Absatz 3Ein Bauprodukt ist energieverbrauchsrel... mehr lesen...


§ 2a Bgld. BPMG 2016 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

(1)Absatz einsBauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bew... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

24 Paragrafen zu Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 (Bgld. KBBG 2009) aktualisiert


§ 35 Bgld. KBBG 2009 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDas Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durc... mehr lesen...


§ 34 Bgld. KBBG 2009 Strafbestimmungen

(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe... mehr lesen...


§ 33a Bgld. KBBG 2009 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Absatz einsDie Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur... mehr lesen...


§ 32 Bgld. KBBG 2009 Fortbildung

(1)Absatz einsDie pädagogischen Fachkräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im Ausmaß von drei Tagen z... mehr lesen...


§ 31 Bgld. KBBG 2009 Beiträge des Landes

(1)Absatz einsDas Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 ... mehr lesen...


§ 27 Bgld. KBBG 2009 Mitwirkung und Pflichten der Eltern

(1)Absatz einsDie Eltern können, soweit sie dazu bereit und geeignet sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.(2)Absatz 2Die Eltern haben1.Ziffer einsfür eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu trage... mehr lesen...


§ 26 Bgld. KBBG 2009 Elternabende

(1)Absatz einsJede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat mindestens zweimal im Jahr Elternabende durchzuführen, die zumindest zwei Wochen vorher den Eltern angekündigt und dem Rechtsträger mitgeteilt werden müssen. Der erste Elternabend ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenja... mehr lesen...


§ 25 Bgld. KBBG 2009 Aufsichtspflicht, Meldepflicht und

ärztliche Untersuchung(1)Absatz einsDem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals... mehr lesen...


§ 24 Bgld. KBBG 2009 Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht

(1)Absatz eins(Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 55/2022)Anmerkung, entfällt mit Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022,)(2)Absatz 2Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der oder von der Kinderbildungs- und -betreuungse... mehr lesen...


§ 23 Bgld. KBBG 2009 Aufnahme und Widerruf der Aufnahme

(1)Absatz einsFür die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern beim Rechtsträger erforderlich, wobei der Rechtsträger in einer schriftlichen Vereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten festlegen kann. Es dürfen nur Kinder nach M... mehr lesen...


§ 19 Bgld. KBBG 2009 Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

(1)Absatz einsDie Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Si... mehr lesen...


§ 17 Bgld. KBBG 2009 Öffnungszeiten

(1)Absatz einsDie Wochenöffnungszeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) und maximal 60 Stunden... mehr lesen...


§ 16 Bgld. KBBG 2009 Kindergartenjahr und Ferien

(1)Absatz einsDas Kindergartenjahr beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.(2)Absatz 2Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlosse... mehr lesen...


§ 15 Bgld. KBBG 2009 Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter

Wenn eine Kinderbildung und -betreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 16 Abs. 3 festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugen... mehr lesen...


§ 14a Bgld. KBBG 2009 Anerkennung von Berufsqualifikationen von Helferinnen und Helfern

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Helferin oder des Helfers zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem a... mehr lesen...


§ 14 Bgld. KBBG 2009 Personaleinsatz

(1)Absatz einsDer Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen.Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße,... mehr lesen...


§ 13 Bgld. KBBG 2009 Gruppengröße

(1)Absatz einsFür die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.(2)Absatz 2In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist grundsätzlich nic... mehr lesen...


§ 11 Bgld. KBBG 2009 Pädagogisches Konzept

(1)Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere Pädagogik, Psyc... mehr lesen...


§ 10 Bgld. KBBG 2009 Sprachliche Frühförderung

(1)Absatz einsZur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellu... mehr lesen...


§ 4 Bgld. KBBG 2009 Versorgungsauftrag

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbildungs- und -betreuungsplatz in einer ... mehr lesen...


§ 3 Bgld. KBBG 2009 Grundsätze

(1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.(2)Absatz 2In K... mehr lesen...


§ 2 Bgld. KBBG 2009 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsIm Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:1.Ziffer einsKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für... mehr lesen...


Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 (Bgld. KBBG 2009) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2024 § 0 gültig von 12.07.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2022 ... mehr lesen...


§ 11a Bgld. KBBG 2009 Institutionelles Schutzkonzept

(1)Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Tätigkeit auf Basis eines institutionellen Schutzkonzeptes vorzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften und ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Grundausbildungsverordnung Gemeinden (GAusbV-Gem) aktualisiert


§ 15 GAusbV-Gem Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.I... mehr lesen...


§ 4 GAusbV-Gem Gegenstände des Ausbildungslehrganges

(1)Absatz einsFür den Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage angeführten Gegenstände vorzusehen, die in getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Gemeindebediensteten der jeweiligen Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind.(2)Absatz 2Im Rahmen der Grundausbild... mehr lesen...


§ 3 GAusbV-Gem Aufbau der Grundausbildung

(1)Absatz einsDie Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang (Präsenzunterricht und/oder E-Learning).(2)Absatz 2Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz (Bgld. ISUG) aktualisiert


§ 33 Bgld. ISUG

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende landesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:1.Ziffer einsGesetz über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Burgenl... mehr lesen...


Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz (Bgld. ISUG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2024 § 0 gültig von 27.04.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2021 ... mehr lesen...


§ 15a Bgld. ISUG Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,) mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz (Bgld. EU-BA-G) aktualisiert


§ 15 Bgld. EU-BA-G Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13 Abs. 2 Z 4.Das Inhaltsverzeichnis, Par... mehr lesen...


§ 14 Bgld. EU-BA-G Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden in österreichisches Recht umgesetzt:1.Ziffer einsdas Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 11-20 von 153