Gesetzesaktualisierungen

98 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 11-20 von 98

2 Paragrafen zu Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001 (Bgld. BSchG 2001) aktualisiert


§ 106 Bgld. BSchG 2001 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(Verfassungsbestimmung)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 21/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1991... mehr lesen...


Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001 (Bgld. BSchG 2001) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2024 § 0 gültig von 23.03.2017 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2017 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

21 Paragrafen zu Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 (Bgld. BPMG 2016) aktualisiert


§ 27 Bgld. BPMG 2016 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burge... mehr lesen...


§ 26 Bgld. BPMG 2016 Strafbestimmungen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 2a auf dem Markt bereitstellt;ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2 a, auf dem Markt bereitstellt;2.Ziffer 2eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Ver... mehr lesen...


§ 22 Bgld. BPMG 2016 Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

(1)Absatz einsBauprodukte, die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsb... mehr lesen...


§ 21 Bgld. BPMG 2016 Verarbeitung von Daten

(1)Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist1.Ziffer einsdie Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und2.Ziffer 2das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die V... mehr lesen...


§ 19 Bgld. BPMG 2016 Marktüberwachungsbehörde

(1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2010, ausgenommen dessen Abs. 3 lit. c, betraut.Das Österreichische Institut für... mehr lesen...


§ 18 Bgld. BPMG 2016 Anwendungsbereich

(1)Absatz einsBauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.(2)Absatz 2Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unter... mehr lesen...


§ 12 Bgld. BPMG 2016 Anforderungen für die Verwendung

Bauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) v... mehr lesen...


§ 2 Bgld. BPMG 2016 Begriffsbestimmung

(1)Absatz einsRegelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 09.03.2011 S. 5, sowie nationale technisch... mehr lesen...


Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 (Bgld. BPMG 2016) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 26.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2024 § 0 gültig von 01.11.2023 bis 25.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 74/2023 ... mehr lesen...


§ 29 Bgld. BPMG 2016 Umsetzungshinweis

(1)Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:1.Ziffer einsVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011, S. 5;Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingu... mehr lesen...


§ 25a Bgld. BPMG 2016 Kostentragung

(1)Absatz einsWurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin oder des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschä... mehr lesen...


§ 22c Bgld. BPMG 2016 Freier Warenverkehr

(1)Absatz einsDas Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, w... mehr lesen...


§ 22b Bgld. BPMG 2016 Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde bei Bauprodukten,

für die Ökodesign-Anforderungen gelten(1)Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das1.Ziffer einsmit der CE-Kennzeichnung nach § 16e versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen ... mehr lesen...


§ 22a Bgld. BPMG 2016 Konformitätsvermutung bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

(1)Absatz einsWurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in § 16e vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in Paragraph 16 e, vorgesehenen CE... mehr lesen...


§ 16f Bgld. BPMG 2016 Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher

Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anfo... mehr lesen...


§ 16e Bgld. BPMG 2016 CE-Kennzeichnung

(1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EG- bzw. EU-Konformitätserkl... mehr lesen...


§ 16d Bgld. BPMG 2016 Konformitätsbewertung, EG- bzw. EU-Konformitätserklärung

(1)Absatz einsDie Herstellerin oder der Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschläg... mehr lesen...


§ 16c Bgld. BPMG 2016 Ökodesign-Anforderungen

(1)Absatz einsÖkodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Abs. 2) festgelegt werden.Ökodesi... mehr lesen...


§ 16b Bgld. BPMG 2016 Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauprodukten,

für die Ökodesign-Anforderungen gelten(1)Absatz einsEine Wirtschaftsakteurin oder ein Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wennEine Wirtschaft... mehr lesen...


§ 16a Bgld. BPMG 2016 Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte.(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Wirtschaftsakteure von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz im Burgenland.(3)Absatz 3Ein Bauprodukt ist energieverbrauchsrel... mehr lesen...


§ 2a Bgld. BPMG 2016 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

(1)Absatz einsBauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bew... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Grundausbildungsverordnung Gemeinden (GAusbV-Gem) aktualisiert


§ 15 GAusbV-Gem Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.I... mehr lesen...


§ 4 GAusbV-Gem Gegenstände des Ausbildungslehrganges

(1)Absatz einsFür den Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage angeführten Gegenstände vorzusehen, die in getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Gemeindebediensteten der jeweiligen Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind.(2)Absatz 2Im Rahmen der Grundausbild... mehr lesen...


§ 3 GAusbV-Gem Aufbau der Grundausbildung

(1)Absatz einsDie Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang (Präsenzunterricht und/oder E-Learning).(2)Absatz 2Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz (Bgld. ISUG) aktualisiert


§ 33 Bgld. ISUG

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende landesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:1.Ziffer einsGesetz über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Burgenl... mehr lesen...


Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz (Bgld. ISUG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2024 § 0 gültig von 27.04.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2021 ... mehr lesen...


§ 15a Bgld. ISUG Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,) mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 (LFBAO) aktualisiert


§ 34 LFBAO (weggefallen)

§ 34 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 33a LFBAO (weggefallen)

§ 33a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 32a LFBAO (weggefallen)

§ 32a LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 (GemBÜG 2014) aktualisiert


§ 13 GemBÜG 2014 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2§ 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. mehr lesen...


§ 7 GemBÜG 2014 Ausübung des Optionsrechts durch Leiterinnen oder Leiter von Gemeindeämtern

(1)Absatz einsLeiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß § 18 Abs. 5 Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Burgenländisches Abgabengesetz (Bgld. AbgG) aktualisiert


§ 6 Bgld. AbgG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2007, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesabgabenordnung, Landesgesetzbl... mehr lesen...


§ 5 Bgld. AbgG Verwaltungsübertretungen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsAbgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekannt gege... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (Bgld. L-UAG) aktualisiert


§ 11 Bgld. L-UAG

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 8, Absatz 6, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(3)Absatz 3§ 3 ist sinngemäß auf anhängige Verfahren anzuwenden, wenn nach den V... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

17 Paragrafen zu Bgld. Familienförderungsgesetz (Bgld. FFG) aktualisiert


§ 21 Bgld. FFG

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. 01. 2004 S. 44, geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU, ABl. ... mehr lesen...


§ 20 Bgld. FFG Inkrafttreten, Außerkraftreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.(3)Absatz 3Die Neufassung der § 2... mehr lesen...


§ 14 Bgld. FFG

(1)Absatz einsDem Familienbeirat gehören an1.Ziffer einsdas nach der Referatseinteilung für Familienangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,2.Ziffer 2die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung f... mehr lesen...


§ 12 Bgld. FFG

Paragraph 12,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...


§ 11 Bgld. FFG

Paragraph 11,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...


§ 10 Bgld. FFG

Paragraph 10,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...


§ 9 Bgld. FFG

Paragraph 9,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...


§ 8c Bgld. FFG

Paragraph 8 c,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...


§ 8b Bgld. FFG

Paragraph 8 b,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...


§ 8a Bgld. FFG

Paragraph 8 a,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...


§ 8 Bgld. FFG

Paragraph 8,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...


§ 7 Bgld. FFG

Paragraph 7,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...


§ 6 Bgld. FFG

Paragraph 6,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...


§ 5 Bgld. FFG

(1)Absatz einsBei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:1.Ziffer einseine Förderung kann auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien erteilt werden;2.Ziffer 2die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass die... mehr lesen...


§ 3 Bgld. FFG

Paragraph 3,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,) mehr lesen...


§ 2 Bgld. FFG

Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung1.Ziffer einsarmutsgefährdeter Kinder,2.Ziffer 2unterrichtspflichtiger und betreuungspflichtiger Kinder,3.Ziffer 3Alleinerziehender,4.Ziffer 4von Familien mit Mehrlingsgeburten,5.Ziffer 5der Mobilität von Familien,6.Ziffer 6von Essensbeiträgen,7.Ziffer ... mehr lesen...


§ 1 Bgld. FFG

(1)Absatz einsDie Familie ist die Grundlage der menschlichen Gesellschaft. Daher schützt und fördert das Land Burgenland die Familie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.(2)Absatz 2Die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie soll gestärkt und den Familien soll eine angemessene Leben... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 11-20 von 98