Gesetzesaktualisierungen

11 Gesetze aktualisiert am 22.08.2025

Gesetze 1-10 von 11

2 Paragrafen zu Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung (K-BVG) aktualisiert


§ 21 K-BVG

Die Mitglieder der Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung, Personen, die an Sitzungen der Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung teilnehmen oder teilnahmeberechtigt sind, die Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie sonst für die Kärntner Beteiligungsverwaltung tätige Persone... mehr lesen...


Anl. 1 K-BVG Artikel XVI

Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Die Artikel römisch eins bis römisch XV treten mit Beginn der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Artikel III(LGBl Nr 108/2019)Inkrafttreten und ÜbergangsbestimmungLandesgesetzblatt ... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.08.25

1 Paragraf zu Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz (K-AFG) aktualisiert


§ 21 K-AFG

Die Mitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, sind über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies ... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.08.25

1 Paragraf zu Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG (K-BWG) aktualisiert


§ 19 K-BWG Aufgaben und Pflichten der Bergwächter

(1)Absatz einsAufgabe der Bergwacht ista)Litera adie Aufklärung der Bevölkerung in den Fragen des Umweltschutzes;b)Litera bdie Überwachung der Einhaltung der dem Umweltschutz dienenden Landesgesetze (§ 15 Abs. 1 letzter Satz) und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen;die Überwachung... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.08.25

3 Paragrafen zu Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO (K-AGO) aktualisiert


Anl. 1 K-AGO

(LGBl Nr 43/2024)Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2024,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft. (2)Absatz 2Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gemeindeverbände im Sinne des § 84 K-AGO sind die Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals nach Ablauf von zwei J... mehr lesen...


§ 27 K-AGO Pflichten

(1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran... mehr lesen...


§ 21 K-AGO Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates

(1)Absatz einsDer neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.08.25

3 Paragrafen zu Kärntner Chancengleichheitsgesetz ( K-ChG) aktualisiert


§ 40 K-ChG Rechtsstellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder

(1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Der Monitoringausschuss muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Gehaltsführung informieren.(2)Absatz 2Die Mitglieder und Ersatzmitgl... mehr lesen...


§ 30 K-ChG Einrichtung

(1)Absatz einsIm Interesse der Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet und eine Anwältin (ein Anwalt) für Menschen mit Behinderung bestellt.(2)Absatz 2Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist weisungs... mehr lesen...


§ 24a K-ChG Sachverständige

(1)Absatz einsVor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte, allenfalls auch ... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.08.25

2 Paragrafen zu Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO (K-AWO) aktualisiert


§ 61 K-AWO

(1)Absatz einsDie Landesregierung darf zur Unterstützung der Behörde bei der Vorbeugung, Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen von Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes dieses Gesetzes Aufsichtsorgane bestellen.(2)Absatz 2Aufsichtsorgane dürfe... mehr lesen...


Anl. 1 K-AWO

(LGBl Nr 83/2020Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2020,Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes treten nicht an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft:1.Ziffer einsArt. I Z 9 (Entfall des § 37 Abs. 3 letzter Satz) am 1. Jänner 2020;Art. römisch eins Ziffer 9, (Entfall des Paragraph 37, Absatz 3, letzt... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.08.25

1 Paragraf zu Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG (K-BiWG) aktualisiert


§ 14 K-BiWG Sachverständige für

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten in der erforderlichen Anzahl österreichische Staatsbürger als Sachverständige zur Erfüllung der in den §§ 11 bis 13 festgelegten Aufgaben zu bestellen.Die Landesregierung hat nach Anhörung der ... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.08.25

3 Paragrafen zu Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG (K-BSG) aktualisiert


Anl. 1 K-BSG

(LGBl Nr 56/2015)Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2015,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt – soweit nicht im Abs. 2 Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz tritt – soweit nicht im Absatz 2, Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Ta... mehr lesen...


§ 47 K-BSG Rechte der Überprüfungsorgane

(1)Absatz einsDie Überprüfungsorgane sind berechtigt, die im § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen des Landes mit allen Nebenräumen und Liegenschaften jederzeit zu betreten und zu besichtigen.Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Dienststellen des Landes ... mehr lesen...


§ 43 K-BSG Aufzeichnungen und Meldungen

(1)Absatz einsDie Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Soweit dem nicht gesetzliche Ve... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.08.25

2 Paragrafen zu Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG (K-GVG 2002) aktualisiert


Anl. 1 K-GVG 2002

(LGBl Nr 36/2022)InkrafttretenLandesgesetzblatt Nr 36 aus 2022,)Inkrafttreten(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.(2)Absatz 2Ar... mehr lesen...


§ 11 K-GVG 2002 Grundverkehrskommission

(1)Absatz einsBei jeder Bezirksverwaltungsbehörde wird für den Bereich des politischen Bezirkes (der Stadt mit eigenem Statut) eine Grundverkehrskommission errichtet. Für besonders ausgedehnte politische Bezirke kann die Landesregierung durch Verordnung die Errichtung einer zweiten Grundverkehrsk... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.08.25
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