Die Mitglieder der Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung, Personen, die an Sitzungen der Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung teilnehmen oder teilnahmeberechtigt sind, die Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie sonst für die Kärntner Beteiligungsverwaltung tätige Persone... mehr lesen...
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Artikel III(LGBl Nr 108/2019)Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch am 1. Jänner 2020 in Kraft. mehr lesen...
Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach arbeits- oder dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, zu... mehr lesen...
(1) Aufgabe der Bergwacht ista)die Aufklärung der Bevölkerung in den Fragen des Umweltschutzes;b)die Überwachung der Einhaltung der dem Umweltschutz dienenden Landesgesetze (§ 15 Abs. 1 letzter Satz) und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen;c)die Verständigung der zuständigen Bezir... mehr lesen...
(1) Unter der Leitung der obersten Organe des Landes führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Landesverwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, sowe... mehr lesen...
(LGBl Nr 43/2024)Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2024,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft. (2)Absatz 2Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gemeindeverbände im Sinne des § 84 K-AGO sind die Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals nach Ablauf von zwei J... mehr lesen...
7. AbschnittStellung der Mitglieder des Gemeinderates § 27Pflichten (1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis. (2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitg... mehr lesen...
(1)Absatz einsZiel dieses Abschnittes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten in Kärnten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.(2)Absatz ... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Der Monitoringausschuss muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Gehaltsführung informieren.(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitor... mehr lesen...
(1) Im Interesse der Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet und eine Anwältin (ein Anwalt) für Menschen mit Behinderung bestellt.(2) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist weisungsfrei.(3) Die Inan... mehr lesen...
(1) Vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstat... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung darf zur Unterstützung der Behörde bei der Vorbeugung, Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen von Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes dieses Gesetzes Aufsichtsorgane bestellen.(2) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihr... mehr lesen...
ANM: Art VI der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 17/2004, enthält folgende Übergangsbestimmungen:Artikel VI(1) Mit § 102 Abs. 1 bis 13 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl Nr 34/1994, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:1.Die Landesregierung hat binnen zwei Jahren nach ... mehr lesen...
(LGBl Nr 107/2018)Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2018,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. (2)Absatz 2Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Information... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten in der erforderlichen Anzahl österreichische Staatsbürger als Sachverständige zur Erfüllung der in den §§ 11 bis 13 festgelegten Aufgaben zu bestellen.(2) Als Sachverständige im Sinne dieses Gesetzes sin... mehr lesen...