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Art. 2 Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden TagII bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.(2) Z 1 (betreffend § 62n Abs. 1 lit. d Z 1) tritt ambis LV dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2016September 2025 in Kraft.
(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EWG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S 1, umgesetzt.
Art. 2 Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden TagII bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.(2) Z 1 (betreffend § 62n Abs. 1 lit. d Z 1) tritt ambis LV dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2016September 2025 in Kraft.
(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EWG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S 1, umgesetzt.