§ 23 K-BSG Einteilung der Arbeitsstoffe

K-BSG - Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt, explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinne der Abs. 2 bis 6a. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.

(2) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt die Unterteilung in folgende vier Risikogruppen:

a)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1: Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen,

b)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2: Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich,

c)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich,

d)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(3) Explosionsgefährliche Stoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

2.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

3.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.

(3a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind:

1.

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

b)

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

c)

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

2.

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b)

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

d)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

e)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), außer Typ A und B,

f)

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g)

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

j)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), außer Typ A und B.

(4a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hoch entzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(5) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),

2.

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

3.

Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

4.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

5.

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

6.

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

7.

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

8.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

9.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) oder

10.

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

(5a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(6) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

„fibrogen”, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende           Erkrankungen der Lunge verursachen können;

2.

„radioaktiv”, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;

3.

„biologisch inert”, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen            Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(6a) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

2.

auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

(7) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Gesetz gelten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 40 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

In Kraft seit 17.10.2015 bis 31.12.9999
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