§ 3 K-BSG Grundsätze der Gefahrenverhütung

K-BSG - Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten sind folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

a)

Vermeidung von Risiken;

b)

Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;

c)

Gefahrenbekämpfung an der Quelle;

d)

Berücksichtigung des Faktors “Mensch” bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintönigem Dienst sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

da)

Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation;

e)

Berücksichtigung des Standes der Technik;

f)

Ausschaltung und Verringerung von Gefahrenmomenten;

g)

Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel der kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;              

h)

Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor dem individuellen Gefahrenschutz;

i)

Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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