§ 2 K-BSG Begriffsbestimmungen

K-BSG - Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.

(2) Betriebe sind keine Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die

a)

nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und

b)

auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

(3) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen, ausgenommen die in Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Personen, soweit § 1 Abs. 1a nicht Abweichendes bestimmt. Jugendliche Bedienstete sind Bedienstete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes sind das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

(5) Organe der Bediensteten im Sinne dieses Gesetzes sind die nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 49/1976, sowie dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 40/1983, eingerichteten Organe der Personalvertretung.

(6) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

Arbeitsstätten: Orte in den Gebäuden der Dienststellen, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jeden Ortes auf dem Gelände der Dienststelle, zu dem die Bediensteten im Rahmen ihrer Dienstverrichtung Zugang haben;

b)

Baustellen: zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden;

c)

auswärtige Arbeitsstellen: alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.

(7) Arbeitsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben aufhalten.

(8) Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die durch die Bediensteten zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benützt werden.

(9) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologischen Agenzien, die bei der Dienstverrichtung verwendet werden.

(10) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die in einer Dienststelle zur Vermeidung oder Verringerung dienstbedingter Gefahren vorgesehen sind.

(10a) Unter Gefahren im Sinne dieses Gesetzes sind dienstbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.

(10b) Unter Gesundheit im Sinne dieses Gesetzes ist die physische und psychische Gesundheit zu verstehen.

(11) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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