§ 22 K-BSG

K-BSG - Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 22

Verordnungen über Arbeitsmittel

 

Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 21 und unter Berücksichtigung der in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsmittel, insbesondere auch in Bezug auf ihre Installation, Montage und Anordnung,

b)

die Benutzung der Arbeitsmittel, insbesondere die Einhaltung der Bedienungsanleitungen und der elektrotechnischen Vorschriften, sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Sicherheits- und Schutzvorrichtungen,

c)

die Wartung der Arbeitsmittel sowie ihre Überprüfung und gegebenenfalls Erprobung durch befähigte Personen und die schriftliche Dokumentation der Ergebnisse und

d)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten über die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel, insbesondere in Bezug auf die Einsatzbedingungen, über die mit der Benützung eines Arbeitsmittels verbundenen Gefahren, die absehbaren Störfälle und über die zu beachtenden Vorbeugungsmaßnahmen.

In Kraft seit 04.02.2005 bis 31.12.9999
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